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Pflichten von Arbeit·gebern

Pflichten von Arbeit·gebern

Das Allgemeine Gleich·behandlungs·gesetz schützt Sie
vor Diskriminierung im Arbeits·leben.
Die Abkürzung für das Allgemeine Gleich·behandlungs·gesetz
ist A∙G∙G.

Im A∙G∙G steht:
Arbeit·geber haben bestimmte Pflichten:

Drei Personen stehen nebeneinander. Die zwei äußeren Männer schauen sich böse an. Die Frau in der Mitte hält dem linken Mann eine Stopphand entgegen. Und sie hat ein Gesetz Buch in der Hand.
  • Der Arbeitgeber muss Sie vor Diskriminierung schützen.
  • Der Arbeitgeber muss dafür sorgen:
    Es gibt keine Diskriminierung am Arbeits·platz.
  • Haben Sie Diskriminierung am Arbeitsplatz erlebt?
    Dann muss der Arbeit·geber Ihnen helfen.

Fragen und Antworten

Für welche Arbeit·geber gilt das A∙G∙G?

Das A∙G∙G gilt für alle Personen.
Und für alle Firmen.
Es ist egal,
wie viele Personen in der Firma arbeiten.
Das A∙G∙G gilt immer.

Zehn verschiedene Personen in einem Kreis. Sie alle lächeln und schauen nach vorne. Sie haben verschiedene Merkmale.

Das A∙G∙G gilt auch für öffentliche Arbeit·geber.
Das sind zum Beispiel Behörden.
Das A∙G∙G schützt also zum Beispiel auch Beamte und Beamtinnen.
Und Richter und Richterinnen.

Vielleicht machen Sie Zeit·arbeit oder Leih·arbeit.
Das bedeutet:
Ihr Arbeit·geber lässt Sie für einen anderen Arbeit·geber arbeiten.
Das A∙G∙G gilt dann für beide Arbeit·geber.

Machen Sie Heim­·arbeit?
Dann gilt das A∙G∙G auch für Ihren Auftrag·geber.
Heim·arbeit bedeutet:
Sie bekommen Material von Ihrem Auftrag·geber.
Damit bauen Sie zum Beispiel Dinge zusammen.
Die Arbeit machen Sie nur zu Hause.
Die fertigen Teile geben Sie dann Ihrem Auftrag·geber.

Für welche Bereiche gilt das A∙G∙G im Arbeits·leben?

Buxh mit der Abkürzung AGG und dem Sonderzeichen Paragraph

Das A∙G∙G gilt von Anfang an:
Sucht ein Arbeit·geber neue Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen?
Macht er zum Beispiel eine Stellen·anzeige?
Dann muss er sich an das A∙G∙G halten.

Auch bei den Bewerbungen muss sich
der Arbeit·geber an das A∙G∙G halten.
Hält der Arbeit·geber sich nicht an das A∙G∙G?
Dann muss der Arbeit·geber vielleicht Schadens-Ersatz bezahlen.

Das A∙G∙G gilt auch für diese Bereiche im Arbeits·leben:

  • Arbeits·vertrag
  • Beförderung
    Beförderung bedeutet:
    Sie bekommen eine bessere Stelle in Ihrer Firma.
    Sie haben mehr Verantwortung.
    Und Sie bekommen mehr Geld.
  • Arbeits·bedingungen
    das sind zum Beispiel die Arbeits·zeiten.
    Oder der Lohn für die Arbeit.
  • Kündigung
  • Betriebliche Alters·vorsorge
    Bei der betrieblichen Alters·vorsorge bezahlt der Arbeit·geber
    einen Teil von Ihrem Lohn an eine Renten·versicherung.

Das A∙G∙G schützt Sie auch in diesen Fällen:

  • Bei der Berufsberatung
  • Bei einem Praktikum.
    Egal, ob Sie für das Praktikum Geld bekommen oder nicht.
  • Bei der Bewerbung für einen Ausbildungsplatz
  • In der Ausbildung.

Diskriminierung ist auch hier verboten.

Manchmal erkennt man die Diskriminierung nicht so leicht.
Zum Beispiel:

Eine Bewerbung wird abgelehnt.


Mehrere Personen bewerben sich für eine Stelle als Küchen·hilfe.
Alle Bewerber und Bewerberinnen müssen einen Deutsch·test machen.
Obwohl sie für die Stelle keine Deutsch·kenntnisse brauchen.
Das kann eine Diskriminierung für Ausländer und Ausländerinnen sein.
Denn diese Personen können vielleicht nicht so gut Deutsch.
Auch diese Art von Diskriminierung ist verboten.
Das A∙G∙G schützt Sie auch davor.

Auch eine Belästigung kann eine Diskriminierung sein.
Zum Beispiel:

Ein Mann berührt eine ungewollt am Po. Darüber ist ein roter durchgestrichener Kreis.

Ein Mitarbeiter macht gemeine Witze über Schwule.
Schwul bedeutet:
Ein Mann liebt einen Mann. 
Die Witze macht er vor einem schwulen Kollegen.
Das A∙G∙G schützt Sie dann auch vor Belästigung.

Das A∙G∙G schützt Sie auch vor sexueller Belästigung am Arbeits·platz.
Sexuelle Belästigung ist immer eine Diskriminierung.
Denn sexuelle Belästigung hat immer mit dem Geschlecht zu tun.
Besonders Frauen erleben sexuelle Belästigung.

Wie kann der Arbeit·geber Diskriminierung verhindern?

Im A∙G∙G steht:
Der Arbeit·geber muss seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vor Diskriminierung schützen.
Dazu gehört zum Beispiel:
Der Arbeit·geber muss seinen Mitarbeitern
und Mitarbeiterinnen erklären:
Diskriminierung ist verboten.
Niemand darf seine Kollegen und Kolleginnen diskriminieren.

Eine Geschäftsfrau steht neben einem Flipchart. Sie zeigt auf das Flipchart. Auf dem Flipchart ist ein großes Gesetzbuch. Vor dem Flipper Chart stehen zwei Personen und schauen auf das Flipchart.

Das kann der Arbeit·geber zum Beispiel
bei einer Versammlung in der Firma machen.
Oder der Arbeit·geber kann eine Fort·bildung dafür anbieten.
Der Arbeit·geber kann auch mit allen Mitarbeitern
und Mitarbeiterinnen einzeln sprechen.

Jeder Arbeit·geber darf selbst entscheiden,
wie er das macht.
Wichtig ist:
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen müssen das Gesetz kennen.
Dafür kann der Arbeit·geber zum Beispiel einen Aushang machen.
Oder der Arbeit·geber kann einen Brief oder eine E-Mail
an alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen schicken.

Hat ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin
Diskriminierung im Arbeits·leben erlebt?
Dann darf sich der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin
beim Arbeit·geber beschweren.
Dafür muss es eine Beschwerde·stelle in der Firma geben.
Alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen müssen
die Beschwerde·stelle kennen.

Zwei Frauen sitzen an einem Tisch. Die eine Frau spricht gerade. Sie sieht bekümmert aus. Die andere Frau hört ihr aufmerksam zu. Vor ihr ist ein Laptop und sie schreibt auf einem Papier mit.

Die Beschwerde·stelle muss alle Beschwerden prüfen.
Das Ergebnis von der Prüfung muss die Beschwerde·stelle
dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin sagen.
Hat eine Person sich über Diskriminierung beschwert?
Dann darf die Person deshalb keine Nachteile haben.

Das kann der Arbeit·geber noch tun:
Der Arbeit·geber kann Regeln für die Firma aufstellen.
In den Regeln steht:

  • Diskriminierung ist verboten
  • Das tut der Arbeitgeber gegen Diskriminierung
  • Das passiert,
    wenn sich jemand nicht an das A∙G∙G hält.

Wenn sich jemand nicht an das A∙G∙G hält

Zwei Menschen sprechen über Diskriminierung.

Hält sich eine Person in einer Firma nicht an das A∙G∙G?
Hat eine Person Diskriminierung bei der Arbeit erlebt?
Dann muss der Arbeit·geber etwas dagegen tun.
Der Arbeit·geber muss seine Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen schützen.

Zum Beispiel:

  • Der Arbeitgeber kann den Kollegen oder die Kollegin
    verwarnen.
  • Der Arbeitgeber kann sagen:
    Der Kollege oder die Kollegin muss jetzt
    an einem anderen Arbeits·platz arbeiten.
  • Der Arbeitgeber kann dem Kollegen
    oder der Kollegin kündigen.

Vielleicht hat ein Kunde Sie diskriminiert.
Oder ein Partner von der Firma.
Dann muss ihr Arbeit·geber auch etwas dagegen tun.
Der Arbeit·geber muss Sie immer vor Diskriminierung schützen.

Ein Mann im E- Rollstuhl fährt durch den Eingang von der Anti-Diskriminierungsstelle des Bundes.

Haben Sie Belästigung am Arbeits·platz erlebt?
Oder haben Sie sexuelle Belästigung erlebt?
Dann muss der Arbeit·­geber dafür sorgen:
Die Belästigung muss aufhören.
Oder die sexuelle Belästigung muss aufhören.

Tut der Arbeit­·geber nichts dagegen?
Erleben Sie immer noch Belästigung oder sexuelle Belästigung?
Dann lassen Sie sich beraten.
Sie müssen sich die Belästigung
oder die sexuelle Belästigung nicht gefallen lassen.
Wenden Sie sich gerne an unsere Beratung.
Oder wenden Sie sich an eine Beratungs·stelle in Ihrer Nähe.

Hier können Sie nach einer Beratungs·stelle suchen:
https://fachstelle.antidiskriminierung.org/
Die Suche ist in Alltags·Sprache.

Diese Rechte haben Sie

Haben Sie Diskriminierung am Arbeits·platz erlebt?
Dann dürfen Sie sich beschweren.
Der Arbeit·geber muss Ihre Beschwerde prüfen.

Zwei Frauen sitzen an einem Tisch. Die eine Frau spricht gerade. Sie sieht bekümmert aus. Die andere Frau hört ihr aufmerksam zu. Vor ihr ist ein Laptop und sie schreibt auf einem Papier mit.

Sie haben aber noch mehr Rechte.
Vielleicht können Sie Geld als Entschädigung bekommen.
Vielleicht können Sie beim Gericht klagen.
Melden Sie sich bei einer Beratungs·stelle.
Die Beratungs·stelle kann Ihnen erklären:
Welche Rechte haben Sie?
Wie können Sie Ihre Rechte bekommen? Wichtig ist:
Sprechen Sie sofort mit einer Beratungs·stelle.
Sonst ist es vielleicht zu spät
für eine Beschwerde beim Arbeit·geber.

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