DasLebensalter als Diskriminierungsmerkmal spielte vergleichsweise häufig im Arbeitsleben, dem Zugang zu privaten Versicherungen und bei Finanz- und Bankgeschäften, beim Zugang zu öffentlichen Gesundheits- und Sozialleistungen sowie beim Hochschulzugang eine Rolle. So können beispielweise Stellenausschreibungen für ältere Bewerber*innen diskriminierend sein, weil nach „jungen, engagierten Mitarbeitenden“ gesucht wird. Auch jüngere Menschen sind jedoch betroffen. So werden insbesondere jüngere Frauen in Einstellungsverfahren immer wieder benachteiligt, weil Arbeitgeber*innen bspw. Ausfälle durch Schwangerschaften oder Kinderbetreuung unterstellen.
Diskriminierungen aufgrund des Lebensalters sind nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Arbeitsleben sowie bei Alltagsgeschäften grundsätzlich verboten. Allerdings gibt es gerade im Arbeitsleben, aber
z. B. auch bei Kreditverträgen und Versicherungsgeschäften weitreichende Ausnahmen bei altersbedingten Ungleichbehandlungen.
Insbesondere bei Krediten und Finanzierungen ist aber weder durch Gesetz noch durch Rechtsprechung geklärt, welche Kreditgeschäfte im Einzelnen in den Anwendungsbereich des AGG fallen. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes fordert deshalb, dass die Verhältnismäßigkeit und Anforderungen für solche Ausnahmen beim Gleichbehandlungsgebot im AGG klargestellt werden.
FAQs zum Thema Altersdiskriminierung
Fragen und Antworten
Zu jung? Zu alt? Diskriminierungen wegen des Lebensalters sind weit verbreitet. Häufig steht hinter den Benachteiligungen die Annahme, dass Menschen aufgrund ihres Lebensalters bestimmte Fähigkeiten entweder noch nicht oder nicht mehr besitzen. Solche Zuschreibungen aufgrund des Alters führen zu Einschränkungen von Teilhabe und selbstbestimmtem Leben.
Insbesondere der Gebrauch von negativen Altersbildern, Stereotypen, Vorurteilen oder Generalisierungen sind diskriminierend. Dabei kann sich Altersdiskriminierung im Sprachgebrauch äußern, beispielsweise in Form von Beleidigungen. Daneben gibt es strukturelle Altersdiskriminierung in Form altersbegrenzender Regeln, Vorschriften oder Kriterien. Strukturelle Altersdiskriminierungen im Arbeitsleben können vor allem bei festgelegten Altersgrenzen auftreten – ein Beispiel sind Stellenausschreibungen, in denen „Verstärkung für ein junges, dynamisches Team“ gesucht wird (siehe dazu auch unsere Studie „Diskriminierung in Stellenanzeigen").
Altersdiskriminierung wird von Betroffenen oft gar nicht als solche wahrgenommen. Deshalb ist es umso wichtiger, das Verbot und die Handlungsmöglichkeiten für Betroffene bekannt zu machen.
Prinzipiell kann Altersdiskriminierung Personen aller Altersgruppen treffen. Dabei sind ältere und jüngere Menschen aber beispielsweise bei der Arbeitssuche und in Bewerbungsverfahren einem höheren Diskriminierungsrisiko ausgesetzt. Und die Studie zeigt auch: Insbesondere Frauen und Menschen mit Behinderungen und chronischen Krankheiten berichten deutlich häufiger davon, aufgrund ihres hohen Lebensalters diskriminiert worden zu sein.
Ältere Menschen berichten häufig von Diskriminierungen bei der Arbeitssuche und in Bewerbungsverfahren, insbesondere dann, wenn es um einen Wiedereinstieg in den Beruf geht. Junge Frauen werden bei der Jobsuche oder beim beruflichen Aufstieg benachteiligt, weil Arbeitgeber*innen lange Pausen aufgrund von Schwangerschaft und Mutterschaft befürchten. Jüngeren und ältere Beschäftigten werden darüber hinaus weniger Kompetenzen zugeschrieben, was sich auf die Bewertung von Leistungen oder auch die Gehaltseinstufung auswirkt.
Ungleichbehandlungen wegen des Alters kommen aber auch im Alltag vor. Insbesondere beim Zugang zu Finanzdienstleistungen kann es durch die Ablehnung von Kreditanträgen oder durch höhere Berechnung von Versicherungstarifen zu altersdiskriminierenden Praktiken kommen. Gleiches gilt auch für ehrenamtliche Tätigkeiten – beispielsweise durch das Abverlangen höherer Mitgliedsbeiträge für ältere Mitglieder. Ein Fall von Altersdiskriminierung kann auch dann vorliegen, wenn mit der fortschreitenden Digitalisierung praktische Barrieren entstehen. Diese gehen insbesondere mit einem Exklusionsrisiko älterer Menschen einher.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt alle Menschen in Deutschland vor Diskriminierung aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität in zwei Lebensbereichen: In Beschäftigung und Beruf sowie bei Alltagsgeschäften. Eine aufgrund ihres Lebensalters benachteiligte Person kann Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen. Andere Bereiche sind vom Rechtsschutz ausgenommen. Beispielsweise erstreckt sich der Schutzbereich des AGG nicht auf ehrenamtliche Tätigkeiten.
Nicht jede unterschiedliche Behandlung ist eine rechtswidrige Benachteiligung. Altersgrenzen können auch gerechtfertigt und damit nicht diskriminierend sein. Die Altershöchstgrenze von 42 Jahren für Einsatzbeamt*innen des SEK ist beispielsweise wegen der besonders hohen körperlichen und geistigen Anforderungen gerechtfertigt. Hier kann der Zusammenhang zwischen höherem Alter und abnehmender Leistungsfähigkeit begründet und medizinisch belegt werden, denn die Anforderungen an SEK-Beamt*innen grenzen an jene von Hochleistungssportler*innen.
Auch bei Alltagsgeschäften können altersbedingte Ungleichbehandlungen sachlich gerechtfertigt sein. Altersbedingte soziale Vergünstigungen – beispielsweise für Kinder, Schüler*innen, Student*innen und Senior*innen sind üblich und sogar erwünscht.
Der aktuelle Fall
Der aktuelle Fall zum Thema Altersdiskriminierung
Im Berufsleben bekommen ältere Arbeitnehmer*innen häufig keine Chancen mehr auf eine Neueinstellung oder Beförderung. Über den folgenden Link gelangen Sie zum aktuellen Fall zum Diskriminierungsmerkmal Alter.
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