Ämter und Behörden
Ämter und Behörden sind in ihrem Handeln an die verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbote in Art. 3 Abs. 3 GG und an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden.
Gesetzlich verankert sind entsprechende Spezialregelungen für den Schutz vor Diskriminierungen im Bereich der Ämter und Behörden vor allem im Sozialgesetzbuch.
Dennoch fühlen sich Bürger*innen im Kontakt zu Ämtern und Behörden beispielsweise durch gesetzliche Regelungen benachteiligt. Betroffen sind z. B. Personen mit Beeinträchtigungen beim Sozialamt durch Regelungen bei der Eingliederungshilfe. Ebenfalls wird die Ungleichbehandlung von Menschen nicht deutscher Nationalität bei Ausländerbehörden aufgrund gesetzlicher Vorschriften in der Rechtsanwendung sichtbar und von den Betroffenen teilweise als Diskriminierung wahrgenommen. Gesetzliche Regelungen zu mangelnder familienpolitischer Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare werden ebenfalls über Ämter wie das Jugendamt (eingeschränktes Adoptionsrecht) vermittelt.
Barrierefreiheit? Fehlanzeige!
Vor allem Menschen mit Behinderungen erleben eine Ungleichbehandlung durch fehlende Barrierefreiheit in Ämtern und Behörden. Diese sind oft räumlich nicht oder nur schwer für körperlich beeinträchtigte Personen zugänglich. Zum anderen erleben Personen mit Beeinträchtigungen, dass von Ämtern bereitgestellte Informationen und Formulare nicht barrierefrei verfügbar sind. Auch die Kontaktaufnahme mit den entsprechenden Stellen ist häufig nicht barrierefrei möglich, wenn z. B. eine gehörlose Person nur mittels der Gebärdensprache kommunizieren kann, die Übersetzungsleistung durch die Behörde aber nicht bereitgestellt bzw. finanziert wird. Darüber hinaus wird der Antidiskriminierungsstelle des Bundes über alle Ämter hinweg von Benachteiligungen in Form von Beleidigungen und unfreundlicher Behandlung berichtet. Besonders häufig wird dies in Bezug auf Jobcenter und Arbeitsagenturen gemeldet. Generell verweisen auch Studien der Antidiskriminierungsstelle des Bundes auf ein hohes Diskriminierungsrisiko im Kontext der öffentlichen Arbeitsvermittlung.
Vorbildfunktion staatlicher Stellen
An Ämter und Behörden sowie an die Politik werden besonders große Erwartungen an ein vorbildliches und diskriminierungsfreies Handeln gestellt. Im Umkehrschluss kann von Diskriminierungen durch den Staat – sei es durch behördliches Handeln auf individueller Ebene oder auf gesetzlicher Grundlage – eine Signalwirkung ausgehen und von anderen Akteur*innen möglicherweise als Legitimation für das eigene diskriminierende Verhalten genutzt werden.
Um den Schutz vor Diskriminierung durch öffentlich-rechtliches Handeln zu stärken, hat Berlin im Juni 2020 als erstes Bundesland ein Landes-Antidiskriminierungsgesetz (LADG) verabschiedet. Es schützt vor Diskriminierung durch öffentliche Verwaltung und alle öffentlichen Stellen des Landes Berlin wie z. B. Bezirksverwaltungen, Schulen oder Polizei.
Darüber hinaus setzten Verwaltungen und staatliche Institutionen verstärkt auf Diversity-Strategien und -maßnahmen, um Diskriminierung abzubauen und Vielfalt zu fördern. Denn trotz vielerlei Anstrengungen spiegelt sich die Vielfalt der deutschen Gesellschaft in den Verwaltungen oft nicht wider, wie Personalerhebungen in Bund, Ländern und Kommunen belegen.