Frau – Mann - Divers: Die „Dritte Option“ und das AGG
Seit Ende 2018 haben intergeschlechtliche Menschen in Deutschland die Möglichkeit, beim Eintrag ins Personenstandsregister außer den Geschlechtern „männlich“ und „weiblich“ auch die Option „divers“ zu wählen, die sogenannte „Dritte Option“ (Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I Seite 2635).
Im Oktober 2017 hatte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) der Beschwerde einer inter* Person stattgegeben und entschieden, dass jenseits des binären Geschlechtermodells auch ein positiver Eintrag möglich sein muss.
Deutschland gehört nun zu den wenigen Staaten weltweit, die die Existenz von mehr als zwei Geschlechtern rechtlich anerkennen. Die Entscheidung des BVerfG wirkt sich nicht nur auf das Personenstandsrecht aus, sondern hat Folgen für viele weitere Bereiche. Im Rahmen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) betrifft das vor allem den Diskriminierungsschutz im Arbeitsleben.
FAQs zur "Dritten Option"
Das neue Personenstandsrecht in der Arbeitswelt
Geschlechterdiverse Menschen erleben im Job Diskriminierungen wegen ihrer geschlechtlichen Identität. Zudem hat das neue Personenstandsrecht grundsätzliche Auswirkungen auf die Arbeitswelt, während es bei öffentlichen und privaten Arbeitgebern auch drei Jahre nach dem Urteil des BVerfG noch viele Fragen zum Umgang mit geschlechtlicher Vielfalt gibt. Deshalb hat die Antidiskriminierungsstelle des Bundes drei Studien zum Thema gefördert bzw. beauftragt.