Besonders häufig finden hier Benachteiligungen aufgrund der ethnischen Herkunft bzw. aus rassistischen Gründen statt sowie aufgrund der Religion, vor allem aus islamfeindlichen Gründen. Auch Diskriminierungen in Bezug auf die sozio-ökonomische Lage kommen im Bildungsbereich überdurchschnittlich häufig vor.
Diskriminierungserfahrungen an Kitas, Schulen und Hochschulen, durch Erzieher*innen, Lehrkräfte, Schulleitung oder Professor*innen gehören für viele Menschen leider zum Alltag: Beispiele dafür sind Benachteiligung bei der Verteilung von Kita-, Schul-, oder Studienplätzen, fehlende Barrierefreiheit, schlechtere Benotung, fehlende Nachteilsausgleiche oder abwertende Äußerungen. Auch das Verhalten von Mitschüler*innen kann diskriminierend sein, insbesondere Mobbing wegen eines bestimmten Diskriminierungsmerkmals.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) findet im Bereich der öffentlichen schulischen und hochschulischen Bildung jedoch im Wesentlichen nur bei Beschäftigten (Lehrpersonal, Sozialarbeiter*innen etc.) Anwendung. Für Schüler*innen und Studierende greift der Schutz des AGG nur bei privaten Bildungsträgern.
Hier bedarf es einer Überarbeitung der einschlägigen Bundes- und Ländergesetze, um die bestehenden rechtlichen Lücken zu schließen und damit für die betroffenen Eltern, Kinder, Schüler*innen und Studierenden Rechtssicherheit und besseren Rechtsschutz zu erreichen.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bietet zahlreiche Studien und Informationen zum Diskriminierungsschutz und zur Stärkung von Vielfalt im Bildungsbereich.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt nur an Privatschulen
Das AGG findet im Bereich der öffentlichen schulischen und hochschulischen Bildung nur für Beschäftigte Anwendung. Für Schüler*innen und Studierende greift der Schutz des AGG nur bei privaten Bildungsträgen, in denen das Bildungsangebot auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages erbracht wird. Somit bietet das AGG in diesem wichtigen Lebensbereich nur einen geringen Schutz vor Diskriminierungen. Noch immer fehlen in den Schulgesetzen einiger Bundesländer Regelungen, die ausdrücklich vor Diskriminierungen in der Schule schützen und Konsequenzen bzw. Verfahren für den Fall einer unzulässigen Benachteiligung festlegen.
Die Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern in Kindertageseinrichtungen erfolgen im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags zwischen den Sorgeberechtigten und dem Träger der Einrichtung. Der besondere Schutz des AGG vor Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft oder aus rassistischen Gründen umfasst diese Verträge und bietet somit Schutz vor Benachteiligungen aus diesen Gründen durch Träger der Kindertagesstätten. Die Anwendung des AGG für die übrigen AGG-Merkmale ist rechtlich nicht geklärt.