Justiz und Polizei
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist im öffentlich-rechtlichen Bereich nicht anwendbar. Alle staatlichen Behörden wie auch Polizei und Justiz sind aber an die verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbote (z. B. Art. 3 Abs. 3 GG) und an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden.
Antidiskriminierungsrechtliche Regelungen finden sich aber auch in den einzelnen Landesgesetzen sowie in speziellen Gesetzen des Bundes und der Länder, z. B. zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen oder in den Integrationsgesetzen von Menschen mit Migrationshintergrund. Berlin hat als erstes Bundesland ein Landes-Antidiskriminierungsgesetz erlassen, das die gesamte öffentliche Verwaltung und alle öffentlichen Stellen des Landes Berlin bindet. Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein haben unabhängige Polizei-Beschwerdestellen eingerichtet. Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen planen die Einrichtung entsprechender Stellen. Auf Bundesebene gibt es seit 2024 den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat sich in der Vergangenheit wiederholt für die Einrichtung unabhängiger Polizeibeauftragter ausgesprochen.
Von Beginn des Jahres 2017 bis Ende 2020 haben sich 685 Personen an unsere Beratung gewandt, weil sie Diskriminierung im Bereich von Justiz und Polizei erlebt haben. 98 Prozent der Personen, die uns von Diskriminierungen durch die Polizei oder andere Ordnungskräfte berichteten, wurden wegen ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert. Häufig handelt es sich dabei um verdachtsunabhängige Kontrollen von Personen allein aufgrund ihres physischen Erscheinungsbildes, das sogenannte Racial Profiling.