Richtlinien der
Europäischen Union
Zwischen 2000 und 2004 beschloss der Rat der Europäischen Union vier Gleichbehandlungsrichtlinien, die das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in deutsches Recht umsetzt.
Im Jahr 2022 folgte die sogenannte Caregiver-Richtlinie
Die Richtlinien geben in ihrem jeweiligen Geltungsbereich Definitionen für die unterschiedlichen Arten von Diskriminierung vor und verpflichten u.a. zu wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen bei Verstößen gegen das Gleichbehandlungsgebot sowie zur Beweiserleichterung für die Betroffenen. Die Richtlinien sollen die gesellschaftliche Wirklichkeit in den EU-Mitgliedstaaten verändern, das heißt, sie sollen Diskriminierungen nicht nur verbieten, sondern wirksam beseitigen.
Die Richtlinien im Einzelnen:
- Antirassismusrichtlinie (2000/43/EG)
- Rahmenrichtlinie Beschäftigung (2000/78/EG)
- "Gender-Richtlinie" (2002/73EG)
Diese Richtlinie wurde mittlerweile gemeinsam mit anderen Richtlinien zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen neugefasst und zwar durch die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Abl. EG Nr. L 204 S. 23) - Richtlinie zur Gleichstellung der Geschlechter auch außerhalb der Arbeitswelt (2004/113/EG)
Zweck der sogenannten Antirassismusrichtlinie ist die Schaffung eines Rahmens zur Bekämpfung rassistisch motivierter Diskriminierungen oder jener, die wegen der ethnischen Herkunft erfolgt sind.
Mit der Rahmenrichtlinie Beschäftigung verfolgt die EU das Ziel, einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf zu schaffen.
Die sogenannte Gender-Richtlinie bezieht sich auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen.
Der Schaffung eines Rahmens für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Diskriminierungen beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen dient die Richtlinie zur Gleichstellung der Geschlechter außerhalb der Arbeitswelt.
Richtlinie für fürsorgende Erwerbstätige
Mit in Krafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der sogenannten „Caregiver-Richtlinie“ (EU 2019/1158) am 24.12.2022 wurden die Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle, die in § 27 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt sind, erweitert. Die Richtlinie legt individuelle Rechte fest, und zwar in Bezug auf
- die Arbeitsfreistellung für Väter oder gleichgestellte zweite Elternteile anlässlich der Geburt eines Kindes zum Zweck der Betreuung und Pflege,
- die Arbeitsfreistellung von Eltern anlässlich der Geburt oder Adoption eines Kindes zur Betreuung dieses Kindes,
- die Arbeitsfreistellung von Arbeitnehmer*innen, um eine angehörige Person oder eine im gleichen Haushalt wie der/die Arbeitnehmer*in lebende Person, die aus schwerwiegenden medizinischen Gründen auf erhebliche Pflege oder Unterstützung angewiesen ist, zu pflegen oder zu unterstützen, sowie
- flexible Arbeitsregelungen für Arbeitnehmer*innen, die Eltern oder pflegende Angehörige sind.
Artikel 11 der Richtlinie verbietet, dass Personen schlechter gestellt werden, wenn sie diese Rechte in Anspruch nehmen. Weitere Informationen zur "Caregiver"-Richtlinie finden Sie hier,
Links zu den europäischen Richtlinien:
- Antirassismusrichtlinie RL 2000/43
- Antirassismusrichtlinie RL 2000/43 (Pdf)
- Gender-Richtlinie RL 2002/73
- Gender-Richtlinie RL 2002/73 (Pdf)
- Rahmenrichtlinie Beschäftigung RL 2000/78
- Rahmenrichtlinie Beschäftigung RL 2000/78 (Pdf )
- Richtlinie zur Gleichstellung der Geschlechter RL 2004/113
- Richtlinie zur Gleichstellung der Geschlechter RL 2004/113 (pdf)