Fragen und Antworten zum AGG
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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) spricht nicht von Diskriminierung sondern von Benachteiligung, da nicht jede unterschiedliche Behandlung, die einen Nachteil zur Folge hat, diskriminierend sein muss. In sehr engen Grenzen sind unterschiedliche Behandlungen in Bezug auf das Berufsleben zulässig, wenn die geforderte Eigenschaft für die Ausübung der Tätigkeit wesentlich und fast unerlässlich ist.
Eine unmittelbare (direkte oder offene) Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person eine weniger günstige Behandlung als eine Vergleichsperson erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Person mit Migrationshintergrund trotz gleicher Qualifikationen nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen wird, Personen ohne Migrationshintergrund hingegen schon.
Der Diskriminierungsschutz des AGG erstreckt sich auch auf mittelbare (indirekte) Benachteiligungen. Dabei handelt es sich dem Anschein nach um neutrale Regelungen, die Personen wegen eines AGG-Merkmals schlechterstellen.
Beispiel: Eine tarifliche Regelung sieht ohne eine arbeitszeitbezogene Begründung vor, dass Teilzeitbeschäftigte bestimmte Vergünstigungen nicht in Anspruch nehmen dürfen. Sind in einem Betrieb Teilzeitbeschäftigte ganz mehrheitlich Frauen, liegt eine mittelbare geschlechtsbezogene Benachteiligung vor.Eine Belästigung wegen eines im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz genannten Merkmals ist ebenfalls verboten. Wenn eine unerwünschte Verhaltensweise bewirkt oder bezweckt, die Würde einer anderen Person zu verletzen und infolge der Belästigung ein Umfeld entsteht, das von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnet ist, spricht das Gesetz von einer Belästigung.
Sexuelle Belästigungen sind unerwünschte, sexuell bestimmte Handlungen, die eine Verletzung der Würde bezwecken oder bewirken. Beispiel: Im Beisein ihrer Kollegin machen männliche Angestellte anzügliche Bemerkungen. Darüber hinaus schicken sie ihr E-Mails mit pornografischem Inhalt. Sexuelle Belästigungen sind unzulässig.
Mobbing ist dann eine Belästigung im Sinne des AGG, wenn es wegen eines im Gesetz genannten Diskriminierungsmerkmals erfolgt. Auch die Anweisung zu einer Benachteiligung ist bereits diskriminierend. Das potenzielle Opfer muss also nicht erst die Benachteiligung abwarten, sondern kann bereits gegen die Anweisung vorgehen.
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Das AGG schützt Menschen, die aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des jungen und alten Lebensalters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden.
Das AGG sieht auch den Schutz von Personen vor, die wegen mehrerer Merkmale diskriminiert worden sind. Eine Mehrfachdiskriminierung liegt beispielsweise vor, wenn eine Frau bei der Job- oder Wohnungssuche abgewiesen wird, weil sie einen Migrationshintergrund hat und behindert ist.
Der Schutz des AGG erstreckt sich im Bereich Beschäftigung und Beruf auf die selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit. Außerhalb des Bereichs Beschäftigung und Beruf findet das AGG Anwendung auf Alltagsgeschäfte wie Einkäufe, Gaststätten- oder Diskothekenbesuche, Wohnungssuche sowie Versicherungs- und Bankgeschäfte.Ob sich der Schutz des AGG auch auf die Benachteiligung erstreckt, die Sie erfahren haben, muss im Gespräch mit unseren Beraterinnen und Beratern geklärt werden. Jeder Fall ist einzigartig und bedarf einer eingehenden Betrachtung.
Bitte wenden Sie sich an uns. Wir helfen Ihnen gern! Hier finden Sie alle Kontaktmöglichkeiten.
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Sexuelle Belästigung kann unabhängig von Branche und beruflicher Position am Arbeitsplatz stattfinden. Sie betrifft mehrheitlich Frauen, aber auch Männer sowie Trans*, transsexuelle und intergeschlechtliche Personen können betroffen sein.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ausdrücklich. Das Gesetz beschreibt sexuelle Belästigung als unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, das die Würde der betroffenen Person verletzt.
Wenden Sie sich im Fall einer sexuellen Belästigung an uns - wir helfen Ihnen gern!
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Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes unterstützt auf unabhängige Weise Personen, die Benachteiligungen erfahren haben, die rassistisch motiviert waren oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts (Frauen, Männer, Trans*, transsexuelle Menschen, intersexuelle Personen), der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des jungen oder alten Lebensalters oder der sexuellen Identität (homo-, bi- und heterosexuelle Menschen) erfolgt sind. Die Stelle informiert die Öffentlichkeit über das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und die Tatsache, dass Gleichbehandlung ein Menschenrecht ist. Darüber hinaus forscht die Stelle zum Thema Diskriminierung und vergibt Forschungsvorhaben.
Sämtliche Publikationen der Antidiskriminierungsstelle des Bundes finden Sie hier. -
An die Stelle kann sich jede Person wenden, die sich diskriminiert fühlt oder Fragen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat.
Wir helfen Ihnen gern! Hier finden Sie alle Kontaktmöglichkeiten.
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Sie können sich mittels des elektronischen Kontaktformulars an die ADS wenden. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, uns telefonisch, per Brief oder Fax zu kontaktieren. Wenn Sie möchten, können Sie mit unseren Beraterinnen und Beratern auch einen persönlichen Gesprächstermin vereinbaren. Alle Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier.
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Zunächst wird geprüft, ob Sie nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) benachteiligt worden sind und ob Sie mögliche Ansprüche haben. Die Berater*innen können Sie nicht vor Gericht vertreten. Es besteht aber die Möglichkeit, die Stelle als Schlichterin zu nutzen. Im Streitfall kann sich die Antidiskriminierungsstelle des Bundes mit der gegnerischen Seite, also z. B. Ihrem/Ihrer Arbeitgeber*in oder Vermieter*in in Verbindung setzen und eine außergerichtliche Einigung initialisieren. Darüber hinaus können wir Ihnen eine Beratungsstelle vor Ort vermitteln.
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Die Webseite der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist grundsätzlich barrierefrei gestaltet.
Wir bieten einige Inhalte unserer Webseite auch in leichter- und Gebärdensprache an. Darüber hinaus stellen wir Ihnen einige Publikationen in Versionen zur Verfügung, die für eine Vorlese-Software optimiert sind.
Folgende Texte unserer Webseite bieten wir Ihnen als Gebärdensprachvideo an:
Was bedeutet Diskriminierung wegen einer Behinderung?
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Beirat der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Folgende Publikationen bieten wir Ihnen als Gebärdensprachvideo an:Grenzen setzen - Was tun bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz?
Flyer "Die Anti-Diskriminierungs-Stelle des Bundes"
Diskriminierung bei der Jobsuche
Wir haben Beiträge in leichter Sprache zu den Themen:
Die Anti·diskriminierungs·stelle des Bundes
Das Allgemeine Gleich·behandlungs·gesetz
Beirat der Anti·diskriminierungs·stelle des Bundes
Tipps für Arbeit·geberinnen und Arbeit·geber
Grenzen setzen - Was tun bei sexueller Belästigung am Arbeits·platz?
Folgende Publikationen bieten wir Ihnen in Leichter Sprache an:
Broschüre "Die Anti·diskriminierungs·stelle des Bundes"
Broschüre "Grenzen setzen - Was kann ich bei sexueller Belästigung am Arbeits·platz tun?"
Broschüre "Gerechtigkeit bei der Job·suche"
Publikationen als PDF-Dateien in einer für Vorlese-Software optimierten Version
Gesetzestext "Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz"
"AGG-Wegweiser. Erläuterungen und Beispiele zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz"
Broschüre "Herzlich Willkommen bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes"
Handbuch "Rechtlicher Diskriminierungsschutz"
Ihre Arbeit ist es wert! Entgeltgleichheit schaffen
Flyer "Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes stellt sich vor"
Flyer "Du darfst rein - gegen Rassismus an der Clubtür"
Flyer "Grenzen setzen - Was tun bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz?"