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Fragen und Antworten zu chronischen Krankheiten

  • Chronische Krankheiten sind z.B. HIV, Migräne, Diabetes mellitus, Asthma, chronische Atemwegs- oder koronare Herzkrankheiten. In einer Befragung aus dem Jahr 2019 gaben 46 Prozent der Befragten an, dass sie mit einer chronischen Krankheit leben. (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/707617/umfrage/umfrage-zur-verbreitung-von-chronischen-krankheiten-in-deutschland/)

    Dem Bundesministerium für Gesundheit zufolge hat eine Person eine schwerwiegende chronische Erkrankung, wenn sie mindestens einen Arztbesuch pro Quartal wegen derselben Krankheit über mindestens ein Jahr lang nachweisen kann und zusätzlich eines der folgenden Kriterien erfüllt:

    • Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 3, 4 oder 5
    • Grad der Behinderung beziehungsweise eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 %
    • kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die von der Krankheit verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen können chronische Krankheiten als eine Behinderung anerkannt werden. Das geht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Aktenzeichen C-335/11 und C-337/11) aus dem Jahr 2013 zurück und soll die Betroffenen vor Diskriminierungen wegen ihres Gesundheitszustands schützen. In seiner Einschätzung kam das Gericht zu dem Schluss, dass „… eine heilbare oder unheilbare Krankheit unter den Begriff „Behinderung“ im Sinne der Richtlinie 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf fallen kann, wenn sie eine Einschränkung mit sich bringt, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können, und wenn diese Einschränkung von langer Dauer ist ... Dagegen fällt eine Krankheit, die keine solche Einschränkung mit sich bringt, nicht unter den Begriff „Behinderung“ im Sinne der Richtlinie 2000/78.“ (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A62011CJ0335)

    Dies belegt auch die von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes veröffentlichte Studie „Schutz vor Benachteiligung aufgrund chronischer Krankheit“.

    Wichtig ist hier die Verschränkung der physischen, psychischen oder geistigen Einschränkung mit den Barrieren am Arbeitsplatz, die die volle und wirksame Teilhabe der Menschen mit Behinderung und chronischen Krankheiten am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmenden, behindern.

  • Chronische Krankheiten sind unveränderbare Persönlichkeitsmerkmale, unterliegen dem Schutz des AGG aber nur dann, wenn sie auch als Behinderung gelten. Die Krankheit als solches ist kein Diskriminierungsgrund nach dem AGG. Dies belegt auch die von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes veröffentlichte Studie "Schutz vor Benachteiligung aufgrund chronischer Krankheit".

    Die derzeitige Rechtsprechung tut sich schwer mit einer eindeutigen Regelung und nachvollziehbaren Abgrenzung zwischen chronischer Krankheit und Behinderung. Chronische Krankheiten sind nicht ausdrücklich als Bestandteil des Behinderungsbegriffs gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz und § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) anerkannt. Sie unterliegen dem Schutz des AGG nur dann, wenn sie auch als Behinderung gelten, also wenn die körperliche Funktion, die geistige Fähigkeit oder die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate vom für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist.

    Das Bundesarbeitsgericht fällte Ende 2013 ein Urteil, dass die Betrachtung chronischer Krankheiten entscheidend veränderte und die Rechte von Betroffenen stärkte. Ein Mann klagte, nachdem er aufgrund seiner HIV widerrechtlich entlassen wurde. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass eine symptomlos verlaufende HIV-Infektion unter den Behinderungsbegriff des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu fassen ist. Das Gericht legte ein dynamischeres Verständnis des Behinderungsbegriffes zugrunde, das auch die Umwelt der betroffenen Person betrachtet. Demnach muss die Teilhabe an der Gesellschaft, zu der auch das Arbeitsleben gehört, substantiell beeinträchtigt sein, wie auch die Definition des Sozialgesetzbuches vorsieht. Entscheidend ist, dass sich eine solche Beeinträchtigung auch in Wechselwirkung mit verschiedenen sozialen Kontextfaktoren, wie gesellschaftlichen Einstellungen und Barrieren, ergeben. Eine Behinderung kann sich also insbesondere auch daraus ergeben, dass andere Menschen durch Stigmatisierung oder Vermeidungsverhalten die Teilhabe an der Gesellschaft erst verhindern.

  • Die Expertise „Schutz vor Benachteiligung aufgrund chronischer Krankheit“ im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zufolge findet Diskriminierung vor allem im Arbeitsleben und bei Versicherungsdienstleistungen statt. Vor allem sind Menschen mit einer visuell wahrnehmbaren chronischen Erkrankung und/oder einer Erkrankung mit einem Stigma von Benachteiligungen betroffen. Am häufigsten wird von Benachteiligungs- und Diskriminierungsvorfällen von Menschen mit HIV/AIDS oder Adipositas berichtet. Die Verbesserung der medizinischen Versorgung HIV-positiver Personen ermöglicht ihnen heute größtenteils eine vollwertige Teilhabe am beruflichen und gesellschaftlichen Leben. Trotzdem erfahren HIV-positive Menschen Ausschlüsse aufgrund von Stigma und Ablehnung.

    Im Arbeitsleben manifestiert sich Benachteiligung aufgrund chronischer Krankheit in allen Phasen eines Arbeitsverhältnisses – im Bewerbungsverfahren, bei Vertragsschluss, während der Anstellung und im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. So werden chronische Erkrankungen oft bei Bewerbungen und im Beschäftigungsverhältnis aus Angst vor negativen Konsequenzen wie Nicht-Einstellung oder Kündigung verschwiegen. Eine 2012 veröffentlichte Studie der Deutschen AIDS-Hilfe ergab, dass 26 Prozent der Arbeitgeber diskriminierend auf das Bekanntwerden einer HIV-Infektion reagierten.

    Menschen mit chronischen Erkrankungen müssen zumeist deutlich höhere Versicherungsprämien zahlen, mitunter wird der Abschluss einer privaten Alters-, Kranken- oder Todesfallversicherung auch abgelehnt. Benachteiligungen gelten insbesondere für Lebens-, Berufsunfähigkeits-, Unfall- und Krankenversicherungen.

    Aufgrund der im privaten Versicherungsvertragsgesetz geltenden Vertragsfreiheit sind Versicherungsunternehmen je nach Ergebnis einer Risikokalkulation grundsätzlich frei, den Abschluss eines Versicherungsvertrags zu verweigern oder ihn zu vergleichsweise schlechteren Bedingungen (z. B. höheren Prämien) zu vereinbaren. Gemäß § 20 Abs. 2 S. 2 AGG sind Benachteiligungen bei Prämien oder Leistungen zulässig, wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruhen, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen.

  • Die Antidiskriminierungsstelle tritt für einen umfassenden Diskriminierungsschutz für Menschen mit chronischen Krankheiten ein. Die fehlende Rechtssicherheit in Diskriminierungsfällen und eine unklare Definition chronischer Krankheiten erschwert den Schutz Betroffener erheblich.

    Das Antidiskriminierungsrecht sollte klarstellen, dass der Behinderungsbegriff bestimmte Krankheiten umfassen kann, wenn sie Einschränkungen von wahrscheinlich langer Dauer mit sich bringen. Das Bundesarbeitsgericht hat dies für eine symptomlose HIV-Infektion angenommen und angedeutet, dass gleiches auch für Diabetes mellitus, Arthrose oder Rheuma gelten könne.

    Ein Schutz vor Diskriminierung aufgrund chronischer Krankheiten sollte in § 1 AGG ausdrücklich festgehalten werden. Durch eine Novellierung des AGG soll Rechtssicherheit hergestellt werden, indem „chronische Krankheit“ neben „Behinderung“ vom AGG erfasst wird.

    Weitere Ausführungen zum Handlungsbedarf finden sich in der Evaluation zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.