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Fragen und Antworten zur Sexuellen Identität

  • Der Begriff sexuelle Identität bezieht sich auf lesbische, schwule, bisexuelle, heterosexuelle, aber auch asexuelle oder pansexuelle Personen. Er wird häufig synonym mit dem Begriff sexuelle Orientierung verwendet. Tatsächlich macht der Begriff sexuelle Identität im Gegensatz zu dem Begriff sexuelle Orientierung aber deutlich, dass es sich bei der Sexualität um einen Bestandteil des Selbstverständnisses einer Person handelt, der nicht nur durch die sexuelle Beziehung zu einer anderen Person bestimmt ist.

    Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität im Arbeitsleben und bei Alltagsgeschäften. Im AGG ist der Begriff jedoch nicht definiert. In der Gesetzesbegründung wird aber auch die Diskriminierung von trans* und intergeschlechtlichen Personen, also die Geschlechtsidentität, unter dem Begriff gefasst. Der Europäische Gerichtshof sieht Trans* und Intergeschlechtlichkeit jedoch durch das Merkmal Geschlecht geschützt.

  • Die Abkürzung LSBTI* ist eine Sammelbezeichnung und steht für Lesben, Schwule, Bisexuelle, trans* und intergeschlechtliche Personen. Das Sternchen ist ein Platzhalter für verschiedene Identitäten. Trans* beispielsweise ist ein Oberbegriff für verschiedene Geschlechtsidentitäten (transgender, transsexuell, transident…). Die Abkürzung kommt in unterschiedlichen Varianten vor und kann zum Beispiel noch Zusätze wie Q (queer), A (asexuell), oder ein zweites T (transsexuell) beinhalten.

    Der englische Begriff queer wird auch als umfassender Begriff für LSBTI* verwendet. Queer galt einst als herablassender Begriff, wurde aber als Selbstbezeichnung von Personen gewählt, die sich in ihrer sexuellen oder geschlechtlichen Identität nicht heteronormativen oder geschlechtlich binären Kategorien zuordnen können oder möchten.  

    Die Geschichte homo- und bisexueller, trans* und intergeschlechtlicher Menschen ist eng miteinander verwoben. Viele Organisationen und Vereine sowie Symbole oder Veranstaltungen beziehen sich deshalb gleichermaßen auf Lesben, Schwule und Bisexuelle sowie trans* und intergeschlechtliche Personen.

  • Homosexuellenfeindlichkeit, oft auch Homophobie genannt, bezeichnet die offene oder subtile Ablehnung von Homosexualität. Der Begriff beschreibt in diesem Zusammenhang eine abwertende Einstellung gegenüber schwulen, lesbischen und bisexuellen Personen, die oft mit Vorurteilen, Diskriminierung und sogar psychischer und körperlicher Gewaltausübung einhergeht und war Grundlage jahrzehntelanger staatlicher Verfolgung. Sie kann sich auch gegen Menschen richten, die als homosexuell wahrgenommen werden.

    Am Internationalen Tag gegen Homophobie, Transphobie und Biphobie wird jedes Jahr am 17. Mai mit Aktionen und Veranstaltungen auf die Diskriminierung und Verfolgung von LSBTI* aufmerksam gemacht.

  • Durch die Einführung der Ehe für alle im Jahr 2017, die Rehabilitierung von zu Unrecht verurteilten Homosexuellen unter dem Paragraphen 175 StGB sowie dem Verbot von Konversionstherapien, das 2020 verabschiedet wurde, wurden wichtige Schritte zum Schutz Homosexueller und zur Aufarbeitung der Verfolgungsgeschichte von homo- und bisexuellen Personen vollzogen.

    Dennoch werden Lesben, Schwule und bisexuelle Personen weiterhin häufig Opfer von Diskriminierung oder Gewalt. Die EU-Grundrechteagentur FRA hat im Jahr 2020 die Ergebnisse einer Befragung aus dem Jahr 2019 unter 140.000 Personen veröffentlicht, die sich selbst als lesbisch, schwul, bisexuell, trans- oder intergeschlechtlich beschreiben. Aus Deutschland haben rund 16.000 Personen teilgenommen, von denen 13 % angaben, in den letzten fünf Jahren vor der Erhebung Erfahrungen mit körperlichen oder sexuellen Übergriffen aufgrund ihrer sexuellen oder geschlechtlichen Identität gemacht zu haben.

    Darüber hinaus bestehen weiterhin Ungleichbehandlungen, z. B. bei der Blutspende: Bis zum Jahr 2015 war es Männern, die Sex mit Männern haben, grundsätzlich nicht erlaubt, Blut zu spenden. Mit seinem Urteil in der Rechtssache Léger (C-528/13) vom 29.04.2015 hatte der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass Männer, die Sex mit Männern haben, zwar einem hohen Übertragungsrisiko für Krankheiten wie HIV ausgesetzt sind, die dauerhafte Kontraindikation bei Blutspenden aber mit den Grundrechten der Union und insbesondere mit dem Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Identität nicht vereinbar ist. Seit 2017 ist es Männern, die Sex mit Männern haben, in Deutschland erlaubt, Blut zu spenden, wenn sie zwölf Monate lang keinen Sex mit einem anderen Mann hatten. Für alle anderen Gruppen gilt diese Wartezeit nicht. Diese Entscheidung findet ihren rechtlichen Niederschlag in der Regelung des § 5 Abs. 1 S. 2 TFG in Verbindung mit dem Abschnitt 2.2.4.3.2.2 der Richtlinie zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Richtlinie Hämotherapie), die die Bundesärztekammer im Jahr 2017 novelliert hat.

  • Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität. Das Gesetz schützt vor allem am Arbeitsplatz und bei Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, also zum Beispiel beim Einkaufen oder bei Kinobesuchen. Wird eine Person aufgrund der sexuellen Identität diskriminiert, ist es unerheblich, ob die betroffene Person tatsächlich lesbisch, schwul oder bisexuell ist. Entscheidend ist allein die entsprechende Vorstellung der diskriminierenden Person.

    Anders als das AGG schützt das Grundgesetz (GG) das Merkmal sexuelle Identität nicht ausdrücklich. Die Aufnahme des Begriffs in Artikel 3 würde gewährleisten, dass homo- und bisexuelle Menschen im selben Maß wie Angehörige anderer sozialer Gruppen vor Benachteiligung geschützt sind. In den Landesverfassungen von Berlin, Brandenburg, Bremen, dem Saarland und Thüringen ist dieser Schutz bereits umgesetzt. Bei einer Umfrage der Antidiskriminierungsstelle von 2019 zur Erweiterung des Gleichheitsartikels und zur Aufnahme des Diskriminierungsverbotes aufgrund der sexuellen Orientierung, äußerten sich 52 Prozent der Befragten zustimmend, während ein Drittel (33 Prozent) eher oder voll und ganz dagegen waren.

  • Am 30. Juni 2017 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts verabschiedet. Das bedeutet, dass gleichgeschlechtliche Paare seit dem 1. Oktober 2017 ebenfalls heiraten dürfen.

    Davor konnten gleichgeschlechtliche Paare seit dem Jahr 2001 lediglich eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, die zwar wichtige Regelungen wie das Besuchsrecht in Krankenhäusern und das Aufenthaltsrecht für nicht deutsche Partner*innen berücksichtigte, aber trotzdem keine Gleichstellung bedeutete. Es bestanden weiterhin Ungleichheiten, vor allem bei steuerrechtlichen Regelungen und im Adoptionsrecht, die erst nach und nach durch verschiedene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts für gleichheitswidrig erklärt wurden. Mittlerweile sind gleichgeschlechtliche Paare im Steuer- und Adoptionsrecht gleichgestellt.

    Paare, die bereits in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, können diese in eine Ehe umwandeln, sind aber nicht dazu verpflichtet. Obwohl seit der Einführung der Ehe für alle keine eingetragenen Lebenspartnerschaften eingegangen werden können, haben bestehende Lebenspartnerschaften weiterhin rechtlichen Bestandsschutz.

  • Im Jahr 2002 hob der Bundestag die während der Zeit des Nationalsozialismus ergangenen Urteile auf. Erst am 22. Juli 2017 wurden auch alle Urteile nach 1945 aufgehoben. Vorausgegangen war ein Gutachten im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, das feststellte, dass eine Aufhebung der Urteile verfassungsrechtlich geboten sei. Betroffene können nun in einem niedrigschwelligem Verfahren Entschädigungsansprüche beim Bundesamt für Justiz geltend machen. Weitere Informationen zum § 175 finden Sie hier.