Fragen und Antworten
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In den von Menschen mit Behinderung berichteten Fällen geht es oft um Ungleichbehandlung mit Blick auf die gesellschaftliche Teilhabe. So beklagen einige Menschen, dass es nur sehr beschränkt barrierefreie Informationsangebote zur Corona-Krise gibt, was angesichts sich ständig verändernder Schutzverordnungen und Verhaltensregeln im Umgang mit der Pandemie besonders schwerwiegend ist. Darüber hinaus können aber auch Schutzmaßnahmen wie Atemschutzmasken eine Benachteiligung darstellen, wenn Menschen diese wegen einer Behinderung nicht tragen können. So berichten Betroffene in vielen Fällen von Maßnahmen, die in Supermärkten und Arztpraxen unnötig rigoros durchgesetzt werden, weil das Personal über Ausnahmeregelungen nicht ausreichend informiert ist.
Ein Beispiel:
Eine Frau wendet sich an die Beratung der Antidiskriminierungsstelle, weil ihr wiederholt der Zugang zu einem Lebensmittelgeschäft verweigert wurde. In dem Geschäft gilt die Regelung, dass alle während des Einkaufs einen Einkaufswagen nutzen müssen, damit die Abstände zwischen den verschiedenen Kund_innen besser gewährleistet sind. Die Frau ist aber aufgrund einer chronischen Krankheit auf Krücken angewiesen und kann keinen Wagen schieben. Das Sicherheitspersonal verweigert der Frau trotz Erklärung den Zugang. -
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Menschen, die wegen einer Behinderung oder chronischen Krankheit keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können. Bei anderen betroffenen Personengruppen greift der Diskriminierungsschutz nicht. Wir haben hier die wichtigsten Informationen zur Rechtslage zu Diskriminierungen wegen einer Behinderung im Zusammenhang mit dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zusammengefasst. Bitte informieren Sie sich zunächst auf dieser Seite.
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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt alle Menschen in Deutschland, die aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. Der Diskriminierungsschutz erfasst dabei insbesondere das Arbeitsleben und den Zugang bzw. die Inanspruchnahme von Gütern und Dienstleistungen, wozu beispielsweise der Einkauf im Supermarkt, die Wohnungssuche und unter bestimmten Umständen der Besuch einer Arztpraxis gehören. Betroffene können im Falle einer Benachteiligung vor Gericht Schadensersatz- und Entschädigungssummen sowie im Zusammenhang mit Gütern und Dienstleistungen die Unterlassung der Benachteiligung verlangen.
Dabei sieht das Gesetz Ausnahmen vor, in denen Ungleichbehandlungen beispielsweise aus Sicherheitsgründen erlaubt sein können. Diese Ausnahmen müssen aber verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt sein, sie dürfen sich nicht gezielt nur auf eine Merkmalsgruppe beziehen. Im Zusammenhang mit dem Corona-Virus bedeutet das zum Beispiel, dass es sich nicht um Altersdiskriminierung handelt, wenn Besuche in Altenpflegeheimen grundsätzlich untersagt werden, um die Gesundheit der Bewohner_innen zu schützen. Eindeutig diskriminierend wäre es hingegen, wenn pauschal nur asiatischen Menschen der Besuch verweigert würde.