Hilfe bei Diskriminierung bei Alltagsgeschäften – Fragen, Antworten und Tipps für Betroffene
Wurden Sie bei der Wohnungssuche, beim Arztbesuch, im Fitnesstudio oder in einem anderen Alltagsbereich diskriminiert? Hier finden Sie Informationen dazu, ob und wie Sie dagegen vorgehen können.
Für viele Menschen gehören Benachteiligungen in diesem Lebensbereich zum Alltag: Beim Besuch von Clubs und Diskotheken wird beispielsweise Männern mit Migrationsgeschichte aus rassistischen Gründen der Einlass verwehrt; Menschen mit Behinderungen berichten über Probleme im Öffentlichen Personennahverkehr oder homosexuelle Paare und Menschen mit nicht-deutschen Namen erleben, dass sie bei der Wohnungssuche benachteiligt werden. Auch der Zugang mit Assistenzhunden zu Supermärkten und Arztpraxen oder die Benachteiligung älterer Menschen beim Abschluss von Versicherungen und Kreditverträgen sind wiederkehrende Probleme.
Zu ausgewählten Fragen, mit denen sich Betroffene von Diskriminierung häufig an unsere Beratung wenden, finden Sie hier die Antworten:
Der Schutz vor Diskriminierungen beim Abschluss von Verträgen
Fragen und Antworten
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Ja, hier gilt ein umfassender Diskriminierungsschutz. Kund*innen dürfen nicht aus rassistischen/antisemitischen Gründen oder auf Grund der ethnischen Herkunft diskriminiert werden. Der Diskriminierungsschutz gilt hier umfassend. Das heißt, das Diskriminierungsverbot gilt für alle Güter und Dienstleistungen, die öffentlich am Markt angeboten werden, wie z.B. Einkaufen, aber auch für alle anderen bezahlten Leistungen, wie beispielweise die Mitgliedschaft im Fitnessstudio, den Kinobesuch, den Friseurbesuch, den Abschluss einer Versicherung, die Eröffnung eines Bankkontos, den Restaurant-, Kneipen- oder Clubbesuch. Hierzu zählt auch die Vermietung von Wohnraum oder die Vergabe von Krediten.
Wenn eine Person keine Wohnung erhält, weil ihrem Namen eine ausländische Herkunft zugeschrieben wird, handelt es sich um eine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. Ein weiteres Beispiel für eine rassistische Diskriminierung ist, wenn eine Kund*in wegen ihrer Hautfarbe abgelehnt wird oder weil sie ein Kopftuch trägt.
Der Diskriminierungsschutz ist sehr weitreichend. Anbieter*innen von Gütern und Dienstleistungen dürfen Kund*innen nicht aufgrund ihrer ethnischen Herkunft oder aus rassistischen/antisemitischen Gründen ablehnen und einen Vertragsschluss verweigern. Kund*innen dürfen aber auch nicht im Rahmen bestehender Vertragsverhältnisse benachteiligt werden, beispielsweise durch schlechtere Vertragskonditionen. Unzulässig ist es auch, Kund*innen einen Vertrag aus rassistischen/antisemitischen Gründen zu kündigen.
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Grundsätzlich ja. Das Diskriminierungsverbot gilt allerdings nur für bestimmte Verträge. Es muss sich um ein sogenanntes Massengeschäft handeln. Massengeschäfte sind in der Regel Verträge des täglichen Lebens wie das Einkaufen im Supermarkt oder Onlineshop, der Besuch einer Gaststätte, eines Kinos, Theaters, Konzerts oder Schwimmbads oder die Nutzung von Verkehrsmitteln. Die Produkte bzw. Dienstleistungen werden standardisiert angeboten. Der Vertrag wird grundsätzlich mit allen Kund*innen geschlossen, sofern diese zahlungswillig sind.
Bei Verträgen des täglichen Lebens wie dem Einkaufen oder dem Besuch einer Gaststätte handelt es sich um Massengeschäfte, und damit schützt das AGG vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Im Übrigen gilt die Vertragsfreiheit. Das heißt, Geschäftsinhaber*innen oder Anbieter*innen von Dienstleistungen können entscheiden, mit welchen Kund*innen sie einen Vertrag schließen möchten. Zulässig ist es beispielsweise, Kund*innen wegen ihrer politischen Anschauung oder wegen des Kleidungsstils abzulehnen. So dürfen beispielsweise Restaurantbetreiber*innen Gäste abweisen die Kleidung mit nationalsozialistischen Schriftzügen tragen.
Die Vermietung von Wohnungen ist in der Regel nur dann ein Massengeschäft, wenn Vermieter*innen mehr als 50 Wohnungen anbieten. Ausnahmsweise kann ein Massengeschäft auch bei weniger als 50 Wohnungen vorliegen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn gewerbsmäßig Zimmer vermietet werden und das Zimmer gleich online gebucht werden kann, ohne dass Mieter*innen zuvor von dem oder der Vermieter*in ausgewählt werden.
Bei bestimmten Verträgen ist es rechtlich nicht abschließend geklärt, ob es sich um ein Massengeschäft handelt. Das betrifft Arztbesuche, Kitaverträge oder Konsument*innenkredite. Das betrifft Arztbesuche, Kitaverträge oder Konsument*innenkredite. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes vertritt die Auffassung, dass es sich hierbei um Massengeschäfte handelt.
Ausführlichere Informationen hierzu finden Sie in unserem Standpunktepapier Nr. 02 – 07/2021 „Ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auf zivilrechtliche Betreuungsverträge in der Kindertagesbetreuung anwendbar?“ sowie in der von uns geförderten Studie „Altersdiskriminierung bei der Kreditvergabe“ des Hamburger Instituts für Finanzdienstleistungen. Da es hier unterschiedliche Rechtsmeinungen gibt, lässt sich schwer abschätzen, wie ein Gericht hier entscheiden würde. Ein gerichtliches Vorgehen ist daher in solchen Fällen mit Risiken verbunden.
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Hier gibt es keinen Diskriminierungsschutz. Es gilt die Vertragsfreiheit. Das heißt, Anbieter*innen von Gütern und Dienstleistungen können sich abgesehen von den genannten Diskriminierungsverboten ihre Kund*innen aussuchen. Deshalb dürfen sie Kund*innen auch aufgrund ihrer politischen Anschauung abweisen. So dürfen beispielsweise Hotelbetreiber*innen Gäste abweisen die Kleidung mit nationalsozialistischen Schriftzügen tragen.
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Ja, das gibt es. Versicherungen dürfen Kund*innen nicht aus rassistischen oder antisemitischen Gründen, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligen.
Das heißt, grundsätzlich darf ein Vertragsschluss aus den genannten Gründen nicht abgelehnt oder gekündigt werden. Auch ist es grundsätzlich unzulässig aus den genannten Gründen höhere Versicherungsprämien oder ungünstigere Versicherungsbedingungen anzubieten. Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führen.
Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ist nur zulässig, wenn für Versicherungen aus den genannten Gründen ein höheres Versicherungsrisiko besteht. Im Zweifel muss die Versicherung dies vor Gericht nachweisen. Das heißt, sie muss plausibel darlegen, dass die unterschiedlichen Beiträge auf einer Risikobewertung beruhen, die durch statistische Erhebungen zustande kamen. Mit dieser Begründung werden etwa altersbedingt höhere Prämien bei der Kfz-Versicherung gerechtfertigt.
Die Versicherungen sind nicht verpflichtet, Kund*innen einen Einblick in ihre Risikokalkulation zu geben. Erst vor Gericht muss dies nachgewiesen werden. Für Kund*innen besteht daher ein erhebliches Prozessrisiko, da es im Vorfeld für Kund*innen kaum nachvollziehbar ist, ob beispielsweise ein Risikozuschlag oder der Versicherungsausschluss wegen einer Behinderung durch eine risikoadäquate Kalkulation gerechtfertigt ist.
Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt
Fragen und Antworten
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Ja, hier gibt es einen sehr weitreichenden Diskriminierungsschutz. Wenn Sie aufgrund Ihrer ethnischen Herkunft oder aus rassistischen/antisemitischen Gründen eine Wohnungsabsage erhalten, handelt es sich um eine Diskriminierung, die gesetzlich verboten ist. Auch ist es unzulässig, Ihnen aus einem solchen Grund eine Wohnung zu kündigen. Eine diskriminierende Kündigung ist unwirksam.
Es gibt nur wenige Ausnahmen, bei denen es keinen Diskriminierungsschutz gibt. Eine Ausnahme gilt dann, wenn Sie sich mit dem oder der Vermieter*in oder dessen Angehörigen Wohnraum auf dem gleichen Grundstück teilen. In dem Fall darf sich der oder die Vermieter*in seine/ihre Mieter*innen aussuchen und auch aus rassistischen/antisemitischen Gründen ablehnen.
Wer aus diskriminierenden Gründen eine Wohnungsabsage erhält, hat allerdings keinen Anspruch auf Erhalt der Wohnung. Es gibt zwar einzelne Rechtsauffassungen, die einen solchen Anspruch annehmen. Bisher gibt es hierzu allerdings keine gefestigte Rechtsprechung, sodass kaum Erfolgsaussichten bestehen einen solchen Anspruch rechtlich durchzusetzen.
Im Fall einer diskriminierenden Wohnungsabsage können Sie Ansprüche auf Schadensersatz und/oder Entschädigung geltend machen. Die Ansprüche müssen Sie – innerhalb von zwei Monaten nach dem diskriminierenden Vorfall – in der Regel gegen den oder die Vermieter*in erheben. In bestimmten Fällen müssen Sie sich gegen den oder die Makler*in wenden. Da rechtlich aufgrund der derzeitigen Rechtsprechung umstritten ist, an wen Sie sich im Einzelfall richten müssen, sollten Sie sich vorab anwaltlich beraten lassen. Mehr Informationen hierzu erhalten Sie unter „8. Rechtliche Schritte gegen Diskriminierung beim Abschluss von Verträgen“.
Weiterführende Informationen zu Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt und Ihren Handlungsmöglichkeiten finden Sie in unserem Leitfaden „fair mieten – fair wohnen“.
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Ja, hier gibt es einen Diskriminierungsschutz. Allerdings gilt dieser nur dann, wenn Vermieter*innen oder Wohnungsunternehmen mehr als 50 Wohnungen vermieten.
Erhalten Sie eine Wohnungsabsage von einem oder einer Vermieter*in, der oder die mehr als 50 Wohnungen vermietet und steht diese Absage in kausaler Verbindung mit Ihrer Religion, Ihrem Alter, Ihres Geschlechts, Ihrer sexuellen Identität oder einer Behinderung, dann handelt es sich um eine Diskriminierung, die gesetzlich verboten ist. Auch es ist unzulässig, Ihnen aus einem solchen Grund eine Wohnung zu kündigen. Eine diskriminierende Kündigung ist unwirksam.
Eine weitere Ausnahme vom Diskriminierungsschutz besteht dann, wenn Sie sich mit dem oder der Vermieter*in oder deren Angehörigen den gleichen Wohnraum teilen oder der/die Vermieter*in auf demselben Grundstück wohnt. In dem Fall darf sich der/die Vermieter*in seine/ihre Mieter*innen aussuchen und aus diskriminierenden Gründen ablehnen.
Wer aus diskriminierenden Gründen eine Wohnungsabsage erhält, hat allerdings nicht zwingend Anspruch auf Erhalt der Wohnung. Es gibt zwar einzelne Rechtsauffassungen, die einen solchen Anspruch annehmen. Bisher gibt es hierzu allerdings keine gefestigte Rechtsprechung, sodass kaum Erfolgsaussichten bestehen, einen solchen Anspruch rechtlich durchzusetzen.
Im Fall einer diskriminierenden Wohnungsabsage können Sie Ansprüche auf Schadensersatz und/oder Entschädigung geltend machen. Die Ansprüche müssen Sie – innerhalb von zwei Monaten nach dem diskriminierenden Vorfall – in der Regel gegen den/die Vermieter*in erheben. In bestimmten Fällen müssen Sie sich gegen den/die Makler*in wenden. Da rechtlich aufgrund der derzeitigen Rechtsprechung umstritten ist, an wen Sie sich im Einzelfall richten müssen, sollten Sie sich vorab anwaltlich beraten lassen. Mehr Informationen hierzu erhalten Sie unter „8. Rechtliche Schritte gegen Diskriminierung beim Abschluss von Verträgen“.
Weiterführende Informationen zu Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt und Ihren Handlungsmöglichkeiten finden Sie in unserem Leitfaden „fair mieten – fair wohnen“.
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Wenn Sie vermuten, dass Sie bei der Wohnungssuche diskriminiert wurden, müssen Sie im Streitfall Indizien nachweisen, die eine Diskriminierung vermuten lassen. Es muss also Anhaltspunkte dafür geben, dass Sie wegen eines der geschützten Merkmale, zum Beispiel aus rassistischen/antisemitischen Gründen oder wegen Ihrer Religion, benachteiligt wurden. Gelingt der Nachweis von Indizien, die eine Diskriminierung vermuten lassen, geht die weitere Beweislast auf die beschuldigte Partei über. Dann müssen die Wohnungsunternehmen oder Vermieter*innen vor Gericht beweisen, dass es eine nicht-diskriminierende Erklärung für ihr Verhalten gab.
Eine Diskriminierung auf einem angespannten Wohnungsmarkt nachzuweisen, auf dem die Nachfrage deutlich über dem Angebot liegt, ist schwierig. Vor Gericht werden dabei mittlerweile sogenannte Testing-Verfahren als Indizien für eine Benachteiligung anerkannt. Bei einem Testing-Verfahren bewerben sich zwei Personen, die sich nur in einem diskriminierungskritischen Merkmal voneinander unterscheiden (zum Beispiel Namen, die auf unterschiedliche Herkunft schließen lassen, unterschiedliches Geschlecht oder Alter), mit ansonsten identischen Angaben um eine Wohnung. Ein solches Testing kann schriftlich, telefonisch oder persönlich durchgeführt werden.
Führen diese sonst identischen Bewerbungen zu unterschiedlichen Ergebnissen, liegt der Verdacht nahe, dass eine Ungleichbehandlung wegen dieses unterschiedlichen Merkmals vorliegt. Testings können Bewerber*innen selbst durchführen. Allerdings ist ein Testing ein anspruchsvolles Verfahren, bei dem die Einhaltung der einzelnen Schritte in der richtigen Reihenfolge entscheidend ist. Daher ist es ratsam, diese Verfahren mit Unterstützung durch lokale oder landesweit tätige Beratungs- oder Antidiskriminierungsstellen durchzuführen.
Ausführliche Informationen dazu finden sich in verschiedenen Ratgebern und Leitfäden, wie z.B. in dieser „Arbeitshilfe zur Durchführung reaktiver Testings“.
Diskriminierung im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
Fragen und Antworten
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Wenn Ihnen aufgrund einer Behinderung im ÖPNV die Beförderung versagt wurde, verstößt das gegen das Diskriminierungsverbot des AGG. Dies ist z.B. der Fall, wenn sich ein/eine Zugführer*in weigert, die für Sie erforderliche Einstiegsrampe auszufahren.
Eine Benachteiligung wegen einer Behinderung bei einer Bus- oder Bahnfahrt kann nach dem AGG allerdings durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein. Zum Beispiel wenn die ungleiche Behandlung dazu dient, Gefahren zu vermeiden oder Schäden vorzubeugen. Im ÖPNV könnte das der Fall sein, wenn für den sicheren Einstieg einer Person mit Rollstuhl personelle Verstärkung benötigt wird, diese aber nicht zur Verfügung steht.
Was Sie beachten müssen, wenn Sie klagen wollen
Wenn Sie gegen eine Diskriminierung wegen einer Behinderung klagen wollen, müssen Sie Ihre Ansprüche in einem ersten Schritt innerhalb von zwei Monaten nach dem diskriminierenden Vorfall gegenüber dem Verkehrsunternehmen geltend machen sowie Anhaltspunkte für die Diskriminierung sammeln. Ausführliche Informationen rund um die rechtlichen Schritte finden Sie in den Antworten unter „8. Rechtliche Schritte gegen Diskriminierung beim Abschluss von Verträgen“.
Wo Sie weitere Unterstützung finden können
Des Weiteren können Sie bei Diskriminierung wegen einer Behinderung die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG beim Bundesbehindertenbeauftragten einschalten und ein Schlichtungsverfahren in die Wege leiten:
https://www.schlichtungsstelle-bgg.de/Webs/SchliBGG/DE/AS/startseite/startseite-node.html
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Wenn Sie in Bus oder Bahn ausschließlich oder auch wegen Ihrer ethnischen Herkunft oder aus rassistischen/antisemitischen Gründen einer Fahrkartenkontrolle unterzogen werden, verstößt dies gegen das Diskriminierungsverbot des AGG--Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
Ob eine Fahrkartenkontrolle im ÖPNV diskriminierend ist, hängt vom Einzelfall ab. Denn grundsätzlich kann ein Verkehrsunternehmen nach seinen Allgemeinen Vertragsbedingungen jederzeit von den Fahrgästen verlangen, dass diese ihren Fahrausweis vorzeigen. Eine verbotene Diskriminierung kann aber z.B. dann vorliegen, wenn Sie als einzige Schwarze Person im Zugabteil vom Personal nach Ihrem Fahrausweis gefragt werden.
Was Sie beachten müssen, wenn Sie klagen wollen
Wenn Sie gegen eine rassistische Fahrkartenkontrolle klagen wollen, müssen Sie Ihre Ansprüche in einem ersten Schritt innerhalb von zwei Monaten nach dem diskriminierenden Vorfall gegenüber dem Verkehrsunternehmen geltend machen sowie Anhaltspunkte für die Diskriminierung sammeln. Ausführliche Informationen rund um die rechtlichen Schritte finden Sie in den Antworten unter
„8. Rechtliche Schritte gegen Diskriminierung beim Abschluss von Verträgen“.Wo Sie weitere Unterstützung finden können
Des Weiteren können Sie bei einer Diskriminierung im ÖPNV die unparteiliche Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personennahverkehr e.V. (söp) einschalten und ein kostenloses außergerichtliches Schlichtungsverfahren mit dem Verkehrsunternehmen in die Wege leiten:
Diskriminierung im Fitnessstudio
Fragen und Antworten
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Wenn ein Fitnessstudio es ablehnt, Sie als Mitglied aufzunehmen, weil Sie ein Kopftuch tragen, kann dies einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des AGG darstellen. Denn wenn die ungleiche Behandlung nicht nachvollziehbar und sachlich begründet ist, kann es sich dabei um eine Diskriminierung wegen der Religion handeln.
Ob die Versagung eines Fitnessstudio-Vertrags wegen des Tragens eines Kopftuchs eine nach dem AGG verbotene Diskriminierung darstellt, hängt vom Einzelfall ab. Denn nach dem AGG kann eine Ungleichbehandlung wegen der Religion durch nachvollziehbare sachliche Gründe gerechtfertigt sein. Ein sachlicher Grund liegt z.B. dann vor, wenn die ungleiche Behandlung dazu dient, Gefahren zu vermeiden oder Schäden vorzubeugen.
Im Fitnessstudio könnte das der Fall sein, wenn man sich dort bei Tragen einer Kopfbedeckung an den verwendeten Sportgeräten verletzen kann. So hat das Landgericht Bremen z.B. entschieden, dass es keine verbotene Diskriminierung wegen der Religion darstellt, wenn ein Fitnessstudio wegen des Verletzungsrisikos das Trainieren mit einem Kopftuch verbietet (LG Bremen, Urteil vom 21.06.2013 – 4 S 89/12). Ob es eine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung gibt, kann somit von der Sportart und den verwendeten Geräten im Fitnessstudio abhängen. Bei Sportkopftüchern ist eine Verletzungsgefahr nur schwer zu begründen. Auch kommt es darauf an, wie konsequent das Fitnessstudio das Verbot durchsetzt. Sind Kopfbedeckungen grundsätzlich verboten, aber Baseballcaps erlaubt, handelt es sich um eine verbotene Diskriminierung.
Wenn es aber keine plausible Erklärung dafür gibt, warum Sie nicht mit Ihrem Kopftuch trainieren dürfen und deswegen kein Studio-Mitglied werden können, liegt eine verbotene Diskriminierung wegen der Religion vor. Ein Fitnessstudio kann Ihren Ausschluss z.B. nicht damit rechtfertigen, dass religiös begründete Kopftücher aus „Image-Gründen“ im Studio verboten seien.
Was Sie beachten müssen, wenn Sie klagen wollen
Wenn Sie gegen eine Diskriminierung wegen der Religion klagen wollen, müssen Sie Ihre Ansprüche in einem ersten Schritt innerhalb von zwei Monaten nach der diskriminierenden Vertragsablehnung gegenüber dem Fitnessstudio geltend machen sowie Anhaltspunkte für die Diskriminierung sammeln. Ausführliche Informationen rund um die rechtlichen Schritte finden Sie in den Antworten unter
„8. Rechtliche Schritte gegen Diskriminierung beim Abschluss von Verträgen“. -
Wenn ein Fitnessstudio es direkt oder indirekt wegen Ihrer ethnischen Herkunft oder aus rassistischen/antisemitischen Gründen ablehnt, Sie als Mitglied aufzunehmen, stellt dies einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des AGG dar.
Eine Ablehnung wegen Ihrer Herkunft oder aus rassistischen/antisemitischen Gründen kann durch keine Erklärung des Fitnessstudios gerechtfertigt werden. So verurteilte etwa das Landgericht Aachen (LG Aachen, Urteil vom 11.05.2017 - 2 S 26/17) den Betreiber einer Fitnessstudio-Kette, an einen aus Sierra Leone stammenden Kläger wegen einer geschlechts- und herkunftsbezogenen Diskriminierung 2.500 Euro Entschädigung zu zahlen. Mehrere Mitgliedsanträge des Klägers waren (u.a. wegen der „schlechten Zahlungsmoral männlicher Mitglieder mit Migrationshintergrund“) abgelehnt worden, während deutsche Staatsangehörige problemlos aufgenommen worden waren.
Was Sie beachten müssen, wenn Sie klagen wollen
Wenn Sie gegen eine rassistische Diskriminierung klagen wollen, müssen Sie Ihre Ansprüche in einem ersten Schritt innerhalb von zwei Monaten nach der diskriminierenden Vertragsablehnung gegenüber dem Fitnessstudio geltend machen sowie Anhaltspunkte für die Diskriminierung sammeln. Ausführliche Informationen rund um die rechtlichen Schritte finden Sie in den Antworten unter
„8. Rechtliche Schritte gegen Diskriminierung beim Abschluss von Verträgen“.
Diskriminierung aufgrund der Begleitung durch einen Assistenzhund
Fragen und Antworten
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Zutrittsverweigerungen mit Assistenzhund sind leider immer noch Realität. Dies betrifft Supermärkte, Hotels oder Arztpraxen, Kantinen und Gaststätten. Begründet wird dies oft mit dem Hausrecht. Allerdings zu Unrecht.
Die Rechtslage ist hierzu inzwischen eindeutig, denn seit dem 01.07.2021 gibt es eine gesetzliche Regelung zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (§ 12 BGG). Diese verpflichtet alle Betreiber*innen von Einrichtungen, die typischerweise für den Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglich sind dazu, Menschen in Begleitung ihres Assistenzhundes Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Zutritt mit Assistenzhund für die Einrichtung eine „unverhältnismäßige oder unbillige Belastung“ darstellt.
Von Lebensmittelgeschäften oder Arztpraxen können hygienische Gründe angeführt werden, um zu rechtfertigen, dass einer Person mit Assistenzhund der Zutritt verweigert wird. Allerdings trifft dies im Supermarkt normalerweise – auch nach Auffassung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft – nicht zu, wenn das Tier nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommt. Auch in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen spricht laut der Deutschen Krankenhaus Gesellschaft aus fachlicher Sicht in aller Regel nichts gegen die Mitnahme von Assistenzhunden.
Wird Ihnen der Zutritt entgegen § 12 BGG zu Unrecht verweigert, kann darin gleichzeitig auch eine verbotene Diskriminierung liegen. Voraussetzung ist, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Anwendung findet. Das AGG schützt vor Diskriminierung bei sogenannten Massengeschäften. Beim Zutritt zu Hotels, Gaststätten und Supermärkten handelt es sich unstreitig um ein Massengeschäft. Bei ärztlichen Behandlungsverträgen hingegen ist bislang noch nicht geklärt, ob der Diskriminierungsschutz des AGG greift. Einen Überblick hierzu finden Sie unter „1.2. Bin ich als Kund*in vor Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität geschützt?“.
Was Sie beachten müssen, wenn Sie klagen wollen
Wenn Sie gegen eine Diskriminierung wegen einer Behinderung klagen wollen, müssen Sie Ihre Ansprüche in einem ersten Schritt innerhalb von zwei Monaten nach der diskriminierenden Zutrittsverweigerung gegenüber dem oder der Betreiber*in der Einrichtung geltend machen sowie Anhaltspunkte für die Diskriminierung sammeln. Ausführliche Informationen rund um die rechtlichen Schritte finden Sie in den Antworten unter „8. Rechtliche Schritte gegen Diskriminierung beim Abschluss von Verträgen“.
Wo Sie weitere Unterstützung finden können
Des Weiteren können Sie bei einer Diskriminierung aufgrund einer Behinderung die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG beim Bundesbehindertenbeauftragten einschalten und ein Schlichtungsverfahren in die Wege leiten:
https://www.schlichtungsstelle-bgg.de/Webs/SchliBGG/DE/AS/startseite/startseite-node.html
Diskriminierung beim Arztbesuch
Fragen und Antworten
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Wenn eine Ärztin oder ein Arzt Sie aufgrund einer Behinderung benachteiligt, kann ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des AGG vorliegen.
Wenn Sie in einer Praxis oder einem Krankenhaus ärztlich behandelt werden, entsteht ein Behandlungsvertrag. Ob der ärztliche Behandlungsvertrag zu den vom Diskriminierungsschutz des AGG erfassten Rechtsgeschäften zählt, ist rechtlich umstritten. Die Gerichte waren mit der Frage bislang kaum befasst. Nach Auffassung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes schützt das AGG vor Diskriminierungen im Rahmen eines Behandlungsvertrags. Unsere Argumente finden Sie in unserem Standpunktepapier Nr. 01 – 09/2020 „Ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auf medizinische Behandlungsverträge anwendbar?“.
Eine Benachteiligung wegen einer Behinderung beim Arztbesuch kann nach dem AGG allerdings durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein. Das kann z.B. der Fall sein, wenn die ungleiche Behandlung dazu dient, Gefahren zu vermeiden oder Schäden vorzubeugen. Dies ist bei einem Arztbesuch z.B. denkbar, wenn Patient*innen ansteckend sein könnenund deswegen besondere Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der weiteren Infektion getroffen werden müssen. Eine absolute Nicht-Behandlung wird sich aber kaum rechtfertigen lassen. Denn häufig wird es zur Erreichung des Zwecks der Vermeidung weiterer Infektionen alternative Möglichkeiten wie eine feste Infektionssprechstunde oder die sorgfältige Desinfektion von Behandlungsinstrumenten geben.
Der Schutz des AGG greift auch, wenn es sich um die Behandlung in einer Privatklinik handelt. Denn die Freiheit der Klinik zu entscheiden, mit wem sie einen Behandlungsvertrag schließt, ist durch den Diskriminierungsschutz des AGG eingeschränkt.
Über das AGG hinaus schränkt auch das Genfer Gelöbnis die Freiheit von Ärzt*innen ein, eine Behandlung abzulehnen. Nach diesem Gelöbnis verpflichten sich Ärzt*innen dazu, allen Menschen, die einer medizinischen Behandlung bedürfen, vorbehaltlos zu begegnen. Das Gelöbnis besagt: „Ich werde nicht zulassen, dass Erwägungen von Alter, Krankheit oder Behinderung, Glaube, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, politischer Zugehörigkeit, sexueller Orientierung oder sozialer Stellung oder jeglicher anderer Faktoren zwischen meine Pflichten und meine Patientin oder meinen Patienten treten.“ (Genfer Gelöbnis, 2017)
Was Sie beachten müssen, wenn Sie klagen wollen
Wenn Sie gegen eine Diskriminierung wegen einer Behinderung klagen wollen, müssen Sie Ihre Ansprüche in einem ersten Schritt innerhalb von zwei Monaten nach dem diskriminierenden Vorfall gegenüber der Arztpraxis geltend machen sowie Anhaltspunkte für die Diskriminierung sammeln. Ausführliche Informationen rund um die rechtlichen Schritte finden Sie in den Antworten unter
„8. Rechtliche Schritte gegen Diskriminierung beim Abschluss von Verträgen“.Informationen zu weiteren Unterstützungsangeboten finden Sie in der Antwort auf die Frage „6.4 Wo kann ich weitere Unterstützung finden, wenn ich beim Arztbesuch diskriminiert wurde?“.
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Wenn eine Ärztin oder ein Arzt Sie direkt oder indirekt wegen einer HIV-Erkrankung benachteiligt, kann ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des AGG wegen einer Behinderung vorliegen.
Denn eine symptomlose HIV-Infektion stellt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Behinderung im Sinne des AGG dar. Dies gilt dem Gericht zufolge so lange, wie HIV-positive Personen von ihrem sozialen Umfeld stigmatisiert werden und dadurch dei der Teilhabe am Sozialleben behindert werden. (BAG, Urt. v. 19.12.2019 – 6 AZR 190/12).
Wenn Sie in einer Praxis oder einem Krankenhaus ärztlich behandelt werden, entsteht ein Behandlungsvertrag. Ob der ärztliche Behandlungsvertrag zu den vom Diskriminierungsschutz des AGG erfassten Rechtsgeschäften zählt, ist in der rechtswissenschaftlichen Literatur umstritten. Die Gerichte waren mit der Frage bislang kaum befasst. Nach Auffassung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes schützt das AGG vor Diskriminierungen im Rahmen eines Behandlungsvertrags.
Unsere Argumente finden Sie in unserem Standpunktepapier Nr. 01 – 09/2020 „Ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auf medizinische Behandlungsverträge anwendbar?“.
Der Schutz des AGG greift auch, wenn es sich um die Behandlung in einer Privatklinik handelt. Denn die Freiheit der Klinik zu entscheiden, mit wem sie einen Behandlungsvertrag schließt, ist durch den Diskriminierungsschutz des AGG eingeschränkt.
Eine Benachteiligung wegen einer Behinderung beim Arztbesuch kann nach dem AGG allerdings durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein. Das kann z.B. der Fall sein, wenn die benachteiligende Maßnahme dazu dient, Gefahren zu vermeiden oder Schäden vorzubeugen. Es ist denkbar, dass Ärzt*innen die Behandlung von HIV-infizierten Patient*innen verweigern oder eine Behandlung nur am Ende der Sprechzeiten anbieten und dies damit begründen, ihr Personal oder andere Patient*innen vor einer Infektion schützen zu wollen. In der Regel kann die Benachteiligung von HIV-positiven Patient*innen jedoch nicht aus Gründen des Infektionsschutzes gerechtfertigt werden.
Denn bei ärztlichen Behandlungen müssen für alle Patient*innen dieselben Vorkehrungen getroffen werden, um vor der Übertragung von Infektionen schützen – wie z.B. das Tragen von Einmalhandschuhen oder das Desinfizieren bestimmter Flächen. Da viele Menschen von ihren Infektionserkrankungen nicht wissen oder sie wegen negativer Erfahrungen beim Arztbesuch nicht mitteilen, sind alle Patient*innen so zu behandeln, als ob sie infektiös wären. Es ist nicht erforderlich, für HIV-infizierte Patient*innen darüber hinausgehende, besondere Hygiene- und Arbeitsschutzmaßnahmen zu ergreifen. Diskriminierende Maßnahmen wie die Behandlung nur am Ende der Sprechzeit mit der Begründung, dass im Anschluss eine großflächigere Desinfektion der Flächen oder gesonderte Aufbereitung der verwendeten Instrumente nötig sei, sind somit nicht sachlich zu rechtfertigen.
Diese Ausführungen beruhen auf den Informationen der Bundeszahnärztekammer zur Behandlung von HIV-infizierten Patient*innen, die Sie hier und hier finden. Diese Informationen können auf andere ärztliche Behandlungen übertragen werden.
Was Sie beachten müssen, wenn Sie klagen wollen
Wenn Sie gegen eine Diskriminierung wegen einer HIV-Infektion klagen wollen, müssen Sie Ihre Ansprüche in einem ersten Schritt innerhalb von zwei Monaten nach dem diskriminierenden Vorfall gegenüber der Klinik oder Arztpraxis geltend machen sowie Anhaltspunkte für die Diskriminierung sammeln. Ausführliche Informationen rund um die rechtlichen Schritte finden Sie in den Antworten unter „8. Rechtliche Schritte gegen Diskriminierung beim Abschluss von Verträgen“.
Informationen zu weiteren Unterstützungsangeboten finden Sie in der Antwort auf die Frage „6.4 Wo kann ich weitere Unterstützung finden, wenn ich beim Arztbesuch diskriminiert wurde?“.
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Wenn eine Ärztin oder ein Arzt Sie wegen Ihrer deutschen Sprachkenntnisse benachteiligt, kann ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des AGG vorliegen. Das AGG schützt zwar nicht direkt vor Diskriminierungen wegen der Sprache, diese werden aber vom Diskriminierungsschutz wegen der ethnischen Herkunft miterfasst.
Benachteiligungen wegen der ethnischen Herkunft oder wegen rassistischer/antisemitischer Zuschreibungen im Rahmen einer medizinischen Behandlung sind nach dem AGG verboten.
Das AGG lässt keine Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung wegen der ethnischen Herkunft oder aus rassistischen/antisemitischen Gründen zu. Allerdings sind Ärzt*innen gemäß § 630c Abs. 2 und § 630e BGB verpflichtet, ihre Patient*innen in einer für sie verständlichen Form zu informieren und aufzuklären. Wenn das ohne Übersetzer*in nicht möglich wäre, könnte die Ablehnung einer Behandlung also möglicherweise sachlich gerechtfertigt sein.
Was Sie beachten müssen, wenn Sie klagen wollen
Wenn Sie gegen eine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft oder wegen rassistischer/antisemitischer Gründe beim Arztbesuch klagen wollen, müssen Sie Ihre Ansprüche in einem ersten Schritt innerhalb von zwei Monaten nach dem diskriminierenden Vorfall gegenüber der Arztpraxis geltend machen sowie Anhaltspunkte für die Diskriminierung sammeln. Ausführliche Informationen rund um die rechtlichen Schritte finden Sie in den Antworten unter „8. Rechtliche Schritte gegen Diskriminierung beim Abschluss von Verträgen“.
Informationen zu weiteren Unterstützungsangeboten finden Sie in der Antwort auf die Frage „6.4 Wo kann ich weitere Unterstützung finden, wenn ich beim Arztbesuch diskriminiert wurde?“.
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Wenn Sie sich gegen eine Diskriminierung beim Arztbesuch wehren möchten, können Sie sich auch an die Landesärztekammer Ihres Bundeslandes oder an die Kassenärztliche Vereinigung Ihres Bundeslandes wenden.
Um sich darüber zu informieren, welche Rechte Sie als Patient*in haben, können Sie sich zudem bei der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland beraten lassen.
Diskriminierung in weiteren Vertragsverhältnissen
Fragen und Antworten
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Wenn Sie rassistischen/antisemitischen Gründen an der Clubtür abgewiesen wurden, stellt dies einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des AGG dar. Ein solcher Verstoß kann z.B. darin liegen, dass das Türpersonal Sie aufgrund Ihrer Hautfarbe oder Ihres Akzents abweist.
Zwar haben Club-Betreiber*innen grundsätzlich ein sogenanntes Hausrecht und können bestimmen, welche Personen eingelassen werden. Sie können z.B. vorgeben, welche Art von Kleidung erwünscht ist, welche Verhaltensregeln eingehalten werden sollen und ob eine bestimmte Kundengruppe angesprochen werden soll. Alkoholisierten oder aggressiv auftretenden Personen darf selbstverständlich der Einlass verwehrt werden. Ein Club darf Menschen jedoch nicht direkt oder indirekt wegen ihrer ethnischen Herkunft oder aus rassistischen/antisemitischen Gründen abweisen – hier greift das Diskriminierungsverbot des AGG. Seit Inkrafttreten des AGG im Jahr 2006 kam es immer wieder zu erfolgreichen Klagen gegen rassistische Diskriminierungen an der Clubtür. Den Betroffenen wurde im Schnitt eine Schmerzensgeldsumme von 300 bis maximal 2.000 Euro zugesprochen. Das Gericht kann den Clubbetreiber auch verpflichten, die klagende Person zukünftig nicht mehr unbegründet abzuweisen.
Was Sie beachten müssen, wenn Sie klagen wollen
Wenn Sie gegen eine rassistische Diskriminierung an der Clubtür klagen wollen, müssen Sie Ihre Ansprüche in einem ersten Schritt innerhalb von zwei Monaten nach der diskriminierenden Zutrittsverweigerung gegenüber dem Club geltend machen sowie Anhaltspunkte für die Diskriminierung sammeln – z.B. indem Sie die Personen ansprechen, die miterlebt haben, wie und mit welcher Begründung Sie abgewiesen wurden.
Ausführliche Informationen rund um die rechtlichen Schritte finden Sie in den Antworten unter „8. Rechtliche Schritte gegen Diskriminierung beim Abschluss von Verträgen“.
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Wenn eine Bank Ihnen direkt oder indirekt wegen Ihres Lebensalters den Abschluss eines Kreditvertrags verweigert, kommt es auf die Art des Kreditgeschäfts an, ob der Diskriminierungsschutz des AGG greift.
Das AGG schützt im Bereich Güter und Dienstleistungen bei bestimmten Vertragsarten vor Diskriminierungen. Der Schutz des AGG bezieht sich dabei grundsätzlich nur auf sogenannte „Massengeschäfte“. Massengeschäfte sind in der Regel Verträge des täglichen Lebens wie das Einkaufen im Supermarkt oder Onlineshops, der Besuch einer Gaststätte, eines Kinos, Theaters, Konzerts oder Schwimmbads oder die Nutzung von Verkehrsmitteln. Für Anbietende einer Dienstleistung oder eines Produkts spielt die Wahl der anderen Vertragspartei für den Vertragsschluss dabei keine entscheidende Rolle. Die Produkte bzw. Dienstleistungen werden standardisiert angeboten. Der Vertrag wird grundsätzlich mit allen Kund*innen geschlossen, sofern diese zahlungswillig sind.
Da Kreditverträge zumeist auf einer individuellen Risikoprüfung beruhen, spielen die Eigenschaften der potentiellen Vertragspartei – insbesondere ihre Bonität – für den Vertragsabschluss jedoch typischerweise eine maßgebliche Rolle. Somit sind viele Kreditgeschäfte keine „Massengeschäfte“ im Sinne des AGG mit der Folge, dass das AGG in diesen Fällen keinen Schutz vor Diskriminierung bietet. Anders kann es bei standardisierten Kreditgeschäften sein, wie zum Beispiel bei einem gewöhnlichen Girovertrag. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes geht davon aus, dass es sich bei Konsument*innenkrediten um Massengeschäfte handelt. Rechtlich ist dies aber noch nicht abschließend geklärt, sodass im Fall einer Klage ein gewisses Prozessrisiko besteht. Sie in der von uns geförderten Studie „Altersdiskriminierung bei der Kreditvergabe“ des Hamburger Instituts für Finanzdienstleistungen.
Was Sie beachten müssen, wenn Sie klagen wollen
Wenn Sie gegen die Ablehnung eines Kreditvertrags wegen des Alters klagen wollen, müssen Sie Ihre Ansprüche in einem ersten Schritt innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung gegenüber der Bank geltend machen sowie Anhaltspunkte für die Diskriminierung sammeln.
Ausführliche Informationen rund um die rechtlichen Schritte finden Sie in den Antworten unter „8. Rechtliche Schritte gegen Diskriminierung beim Abschluss von Verträgen“.
Rechtliche Schritte gegen Diskriminierung beim Abschluss von Verträgen
Fragen und Antworten
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Liegt eine unzulässige Diskriminierung vor, können Sie gegenüber dem oder der Vertragspartner*in Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche gemäß § 21 Abs. 2 AGG geltend machen. Zudem können Sie gemäß § 21 Abs. 1 AGG die Beseitigung und das zukünftige Unterlassen der Benachteiligung verlangen.
Der Anspruch muss innerhalb von zwei Monaten nach dem diskriminierenden Ereignis gegenüber dem oder der Vertragspartner*in geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus § 21 Abs. 5 AGG. Wenn Sie unverschuldet erst später von der Diskriminierung erfahren, beginnt die Zwei-Monats-Frist ab dem Zeitpunkt Ihrer Kenntnis. Aus Gründen der Beweisbarkeit sollten die Ansprüche schriftlich geltend gemacht werden. Für die Geltendmachung können Sie unsere Formulierungshilfe und Ausfüllhinweise verwenden.
Nachdem Sie die Ansprüche innerhalb der Zwei-Monats-Frist geltend gemacht haben, können Sie diese vor Gericht einklagen. Für die Klage müssen Sie keine besondere Frist einhalten. Erst wenn die Ansprüche nach Ablauf der allgemeinen Fristen verjähren - meistens nach drei Jahren -, können sie nicht mehr eingeklagt werden.
Rechtlich ist bislang noch nicht geklärt, ob sich aus § 21 AGG auch ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages ergeben kann. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist der Auffassung, dass dies der Fall ist. Mehr Informationen zu unserer Einschätzung finden Sie in unserem „Standpunktepapier Nr. 03 – 12/2021 Besteht bei Verletzung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots ein Anspruch auf Vertragsschluss?“. Da es hierzu bislang noch keine gesicherte Rechtsprechung gibt, ist die Geltendmachung eines solchen Anspruchs vor Gericht allerdings mit einem hohen Prozessrisiko verbunden.
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Wenn Sie annehmen, dass Sie wegen eines geschützten Merkmals – also z.B. Ihrer Religion, Ihres Geschlechts oder aus rassistischen/antisemitischen Gründen – benachteiligt wurden, dann müssen Sie vor Gericht in einem ersten Schritt konkret begründen, warum: Sie müssen sogenannte Indizien vorlegen, die auf eine Diskriminierung hinweisen.
Es muss also Anhaltspunkte dafür geben, dass Ihnen wegen eines der geschützten Merkmale abgesagt wurde – und nicht aus anderen Gründen. Gelingt der Nachweis, muss der*die Vertragspartner*in vor Gericht beweisen, dass nicht diskriminiert wurde.
Anhaltspunkte, die auf eine Diskriminierung hindeuten können, sind z.B. falsche, wechselnde oder in sich widersprüchliche Begründungen für eine benachteiligende Behandlung oder das Ergebnis eines sogenannten Testing-Verfahrens. Die Aussagen von Zeug*innen oder Schriftverkehr, aus dem sich Anhaltspunkte für die Diskriminierung ergeben, sind hilfreich, um die Indizien vor Gericht nachzuweisen. Sprechen Sie also Personen an, die das benachteiligende Ereignis bezeugen können oder sammeln Sie Briefe und E-Mails, die im Zusammenhang mit der Diskriminierung stehen.
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Wenn Sie gegen eine Diskriminierung beim Abschluss eines Vertrages klagen und Recht bekommen, verpflichtet das Gericht die Gegenseite zur Beseitigung bzw. Unterlassung der Diskriminierung. Außerdem kann es sein, dass Sie einen finanziellen Ausgleich für einen erlittenen Vermögensschaden erhalten, also Schadensersatz oder Entschädigung - eine Art Schmerzensgeld für die erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung.
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Anwält*innen für Antidiskriminierungsrecht können helfen, die Erfolgsaussichten einer Klage einzuschätzen. Um die Beratung zu finanzieren, können Menschen mit geringem Einkommen und wenig Vermögen einen sogenannten Beratungshilfeschein beantragen. Dies ist möglich bei dem Amtsgericht, das für Ihren Wohnort zuständig ist. Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre
„Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe“ des Bundesministeriums der Justiz.Auch ohne anwaltliche Hilfe ist es möglich, eine Klage wegen Diskriminierung einzureichen. Die Rechtsantragsstelle des örtlich zuständigen Amtsgerichts unterstützt. Sie dabei kostenlos. Möchten Sie allerdings mehr als 5.000 Euro Schadensersatz oder Entschädigung erstreiten, ist in der Regel das Landgericht zuständig. Bei diesem Gericht besteht „Anwaltszwang“, das heißt, Sie müssen sich grundsätzlich anwaltlich vertreten lassen.
Wenn Sie klagen möchten, empfehlen wir Ihnen zudem, sich an eine Beratungsstelle vor Ort zu wenden, die Sie ggf. in einem Gerichtsverfahren unterstützen kann.
Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe können Sie in der Beratungsstellenlandkarte der Fachstelle Antidiskriminierungsberatung finden.