Hier geben wir Ihnen wichtige Informationen und weiterführende Hinweise zu Bereichen in denen wir Sie nicht beraten und unterstützen können.
Wir helfen Ihnen gerne so gut wir können. Grundlage unserer Arbeit und Beratung ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das AGG schützt aber nicht vor allen Diskriminierungen, sondern nur im Arbeitsleben und bei bestimmten privaten Rechtsgeschäften (sogenannte Massengeschäfte). Dadurch sind uns gesetzliche Grenzen gesetzt, sodass wir Sie in anderen Lebensbereichen leider nicht konkret beraten können oder für Sie aktiv werden können.
Das AGG greift zum Beispiel nicht bei Diskriminierungen durch Ämter und Behörden oder bei diskriminierenden Aussagen von Fremden auf der Straße oder in den sozialen Medien. Im Folgenden zeigen wir Ihnen, welche Handlungsmöglichkeiten Sie in solchen Fällen trotzdem haben und wie Sie weiter vorgehen können.
Staatliches Handeln
Rund 16 Prozent der Anfragen an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes kommen von Personen, die Diskriminierung auf Ämtern und bei Behörden erlebt haben, beispielweise beim Jobcenter, Standesamt oder durch die Justiz.
In vielen Fällen geht es um Gesetze bzw. deren Anwendung, die als diskriminierend beanstandet werden. Typische Beispiele hierfür sind die fehlende Kostenübernahme für reproduktionsmedizinische Leistungen für lesbische Ehepaare durch die gesetzliche Krankenversicherung oder die Ungleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen beim Zugang zu chancengerechter/chancengleicher Teilhabe an staatlichen Leistungen (Teilhaberechten).
Diskriminierung kann aber auch von einzelnen Mitarbeiter*innen in Ämtern und Behörden ausgehen.
Dies betrifft z.B. Verweigerungen von Umschulungen durch die Arbeitsagentur bzw. das Jobcenter aufgrund des Alters, wenn Personen aus rassistischen Gründen schlechter behandelt oder beschimpft werden oder wenn trans* geschlechtliche Menschen von Behördenpersonal nicht in ihrem gewünschten Geschlecht angesprochen werden.
Zu Diskriminierung zählt weiterhin fehlende Barrierefreiheit, die den Zugang zu Behörden bzw. deren Leistungen erschwert.
Auch racial profiling ist ein wiederkehrendes Thema. So erhält die Antidiskriminierungsstelle des Bundes regelmäßig Meldungen von Ratsuchenden, die berichten, dass sie aufgrund ihres Namens oder ihrer Hautfarbe als einzige Person unter vielen einer polizeilichen Ausweiskontrolle unterzogen werden.
Auch vor Gericht berichten Betroffene von Benachteiligungen – etwa, wenn einer trans*Frau im Sorgerechtsverfahren vor dem Familiengericht ein Umgangsrecht mit ihrem Kind nur unter der Auflage erhält, bei den Treffen männliche Kleidung zu tragen.
Diskriminierung ist nach Art. 3 des Grundgesetzes (GG) bei staatlichem Handeln grundsätzlich verboten. Darüber hinaus finden sich antidiskriminierungsrechtliche Regelungen in den einzelnen Landesgesetzen sowie in speziellen Gesetzen des Bundes und der Länder. Berlin hat als erstes Bundesland ein Landes-Antidiskriminierungsgesetz erlassen, das die gesamte öffentliche Verwaltung und alle öffentlichen Stellen des Landes Berlin bindet. Der erweiterte Schutz durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) greift in diesen Fällen allerdings nicht. Hier bedarf es einer Ausweitung des Diskriminierungsschutzes des AGG auf den staatlichen Bereich sowie die Stärkung des Diskriminierungsschutzes durch die Verabschiedung von Antidiskriminierungsgesetzen in den Bundesländern.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bietet zu dieser Thematik eine Reihe von Studien und Rechtseinschätzungen.
Auch wenn das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in diesen Lebensbereich nicht anwendbar ist, gibt es Möglichkeiten, gegen diskriminierende Vorfälle vorzugehen.
Wenn Sie das Verhalten von Beschäftigten der Verwaltung überprüfen lassen möchten, können Sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde erheben.
Was ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde?
Mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde können Bürger*innen sich gegen das persönliche Fehlverhalten von Beschäftigten im öffentlichen Dienst wehren, das sind z.B. Mitarbeiter*innen des Jobcenters oder der Polizei. Dafür müssen keine besondere Form oder Frist eingehalten werden. Die Dienstaufsichtsbeschwerde wird an die Dienstaufsicht habende Stelle adressiert. Das ist die Behörde, bei der die Person beschäftigt ist, von der die Diskriminierung ausging. Die Dienstaufsichtsbeschwerde muss von der zuständigen Stelle entgegengenommen und geprüft werden. Wenn diese die Kritik anerkennt, kann sie auf den oder die Beschäftigte*n einwirken, z.B. mit einer Disziplinarmaßnahme.
Wenn Sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde erheben möchten, können Sie diese Vorlage dafür ausfüllen und abschicken:
Wenn Sie sich durch einen Bescheid oder eine behördliche Entscheidung diskriminiert sehen, können Sie Ihre Rechte im behördlichen Widerspruchsverfahren und/oder einem Gerichtsverfahren geltend machen. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids oder der behördlichen Entscheidung wird dabei letztendlich durch die dafür zuständigen unabhängigen Gerichte überprüft. Für das Widerspruchs- sowie das Klageverfahren gelten gesetzliche Fristen, die Ihnen in der Regel in Ihrem Bescheid mitgeteilt werden. Um diese einzuhalten, sollten Sie sich frühestmöglich nach Erhalt des Bescheids bzw. der behördlichen Entscheidung anwaltlich beraten lassen.
Wenn Sie eine gesetzliche Regelung und deren Anwendung als diskriminierend ansehen, können Sie sich an den Petitionsausschuss des Bundestages oder an das zuständige Ministerium wenden.
Außerdem können Sie gegen gesetzliche Regelungen auch Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen, wenn Sie sich direkt durch das Gesetz diskriminiert sehen. Also, ohne, dass eine Behörde das Gesetz Ihnen gegenüber angewandt hat. Die Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde sind allerdings hoch.
Wenn Sie sich durch das Verhalten von Mitarbeiter*innen des Jobcenters, der Arbeitsagentur oder der Familienkasse diskriminiert sehen, können Sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde einliegen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.
Neben den genannten rechtlichen Handlungsmöglichkeiten steht Ihnen auch der allgemeine Beschwerdeweg beim Kundenreaktionsmanagement der Arbeitsagentur zur Verfügung. Nähere Hinweise finden Sie hier.
Daneben haben inzwischen auch viele Jobcenter Ombudsstellen eingerichtet, um Konflikte zu klären. Nähere Hinweise dazu finden Sie auf der jeweiligen Infoseite Ihres Jobcenters. Benötigen Sie Unterstützung bei der Durchsetzung von Ansprüchen auf der Grundlage des Sozialgesetzbuchs gibt es spezielle Beratungsstellen:
Wenn Sie sich durch eine Entscheidung Ihrer gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung oder das Verhalten von Mitarbeiter*innen diskriminiert sehen, können Sie sich mit einer Beschwerde an das Bundesamt für Soziale Sicherung wenden. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.
Betrifft Ihr Fall die gesetzliche Krankenversicherung, können Sie rechtliche Beratung und Unterstützung zudem bei der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland erhalten.
Bei einer diskriminierenden Entscheidung des Sozialversicherungsträgers können Sie Ihre Rechte in einem Widerspruchsverfahren und/oder Gerichtsverfahren geltend machen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.
Wenn Sie sich im Zusammenhang mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags diskriminiert sehen, können Sie sich mit einer Beschwerde an den Beitragsservice wenden. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Stellt sich heraus, dass Ihr*e Prüfer*in die Diskriminierungsverbote nach Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz nicht hinreichend beachtet hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Anerkennung als Prüfer*in zurückgenommen werden (§ 8 Abs. 1 KfSachvG).
Wenn der Fahrerlaubnisbehörde Anhaltspunkte bekannt werden, dass die Fahreignung – etwa wegen einer Behinderung – eingeschränkt sein könnte, ist sie verpflichtet geeignete Maßnahmen zur Überprüfung zu ergreifen. Das ist häufig ein Gutachten. Mit so einem Gutachten sind in der Regel besondere Gebühren verbunden, die insbesondere für Menschen mit Behinderungen belastend sein können. Für Menschen mit einer Körperbehinderung kann unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 6 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) aus Billigkeitsgründen bei entsprechender Antragsstellung eine Gebührenermäßigung oder Befreiung erfolgen.
Wenn Sie mit der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde nicht einverstanden sind, können Sie diese in einem Widerspruchsverfahren und/oder Gerichtsverfahren überprüfen lassen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.
Wenn Sie sich durch das Verhalten von Mitarbeitenden oder Entscheidungen der Justizvollzugsanstalt diskriminiert sehen, haben Sie verschiedene Möglichkeiten, dies innerhalb der Justizvollzugsanstalt geltend zu machen. Außerdem können Sie gerichtlich vorgehen.
Zunächst haben Sie das Recht, sich zur einvernehmlichen Konfliktlösung bei der Anstaltsleitung zu beschweren (§ 108 StVollzG). Hilft das nicht weiter, können Sie sich auch an die Aufsichtsbehörde wenden. Gem. § 151 Strafvollzugsgesetz führen in der Regel die Landesjustizverwaltungen die Aufsicht über den Strafvollzug. Zu Ihrer Unterstützung könnte es daher hilfreich sein, sich an die für Ihre Justizvollzugsanstalt zuständige aufsichtführende Stelle in der Landesregierung zu wenden. Sollten Sie diese nicht kennen, kann Ihnen die Leitung der Justizvollzugsanstalt darüber Auskunft geben.
Daneben können Sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde erheben. Sie können gegen eine diskriminierende Maßnahme der Justizvollzugsanstalt auch eine gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 109 StVollzG). In einigen Bundesländern ist dafür vorher ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Die einzuhaltenden Fristen sind mitunter sehr kurz. Sollten Sie dieses Vorgehen erwägen, ist es daher ratsam, sich zeitnah anwaltliche Unterstützung zu suchen.
Wenn es um die Inhalte der Gefangenenpersonalakte geht, handelt es sich um ein Anliegen, das einerseits das Strafvollzugsrecht (StVollzG) und andererseits das Datenschutzrecht betrifft. Das Datenschutzrecht ist insbesondere in der Datenschutz-Grundverordnung geregelt (DS-GVO), auf die das Strafvollzugsgesetz verweist. Deshalb können Sie sich mit Ihrem Anliegen auch an die zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten wenden.
Wenn Sie im Moment nur ein geringes Einkommen und nur wenig Vermögen für eine anwaltliche Beratung haben, können Sie bei dem Amtsgericht, das für Ihren Wohnort zuständig ist, einen Beratungshilfeschein beantragen. Manchmal wird verlangt, dass Sie zuerst vergeblich versucht haben, die Angelegenheit mit der anderen Seite zu klären. Mit dem Beratungshilfeschein können Sie dann zu einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin nach Ihrer Wahl gehen.
Wenn Sie sich durch eine richterliche Handlung oder Entscheidung diskriminiert sehen, können Sie Rechtsschutz über die dafür vorgesehenen Verfahren erreichen. Zum Beispiel können Sie das Verhalten von Richter*innen mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde innerhalb der Justizverwaltung überprüfen lassen. Die Entscheidung eines Gerichts, wie z.B. ein Urteil, können Sie durch die Einlegung eines Rechtsmittels überprüfen lassen.
Was ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde?
Mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde können Bürger*innen sich gegen das persönliche Fehlverhalten von Beschäftigten im öffentlichen Dienst wehren, das sind z.B. Mitarbeiter*innen des Jobcenters oder der Polizei. Dafür müssen keine besondere Form oder Frist eingehalten werden. Die Dienstaufsichtsbeschwerde wird an die Dienstaufsicht habende Stelle adressiert. Das ist die Behörde, bei der die Person beschäftigt ist, von der die Diskriminierung ausging. Die Dienstaufsichtsbeschwerde muss von der zuständigen Stelle entgegengenommen und geprüft werden. Wenn diese die Kritik anerkennt, kann sie auf den oder die Beschäftigte*n einwirken, z.B. mit einer Disziplinarmaßnahme.
Wenn Sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde erheben möchten, können Sie diese Vorlage dafür ausfüllen und abschicken:
Wenn Sie sich durch Äußerungen von Anwält*innen im Zuge eines Rechtsstreits diskriminiert sehen, können Sie eine Beschwerde bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer eingelegen:
Wenn möglich, notieren Sie sich den Namen und die Dienststelle der handelnden Beamt*innen sowie alle Umstände des Vorfalls so genau wie möglich und sprechen mögliche Zeug*innen an, um im Nachhinein gegen die Maßnahme vorgehen zu können. Dies können Sie z.B. mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde tun.
Was ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde?
Mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde können Bürger*innen sich gegen das persönliche Fehlverhalten von Beschäftigten im öffentlichen Dienst wehren, das sind z.B. Mitarbeiter*innen des Jobcenters oder der Polizei. Dafür müssen keine besondere Form oder Frist eingehalten werden. Die Dienstaufsichtsbeschwerde wird an die Dienstaufsicht habende Stelle adressiert. Das ist die Behörde, bei der die Person beschäftigt ist, von der die Diskriminierung ausging. Die Dienstaufsichtsbeschwerde muss von der zuständigen Stelle entgegengenommen und geprüft werden. Wenn diese die Kritik anerkennt, kann sie auf den oder die Beschäftigte*n einwirken, z.B. mit einer Disziplinarmaßnahme.
Wenn Sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde erheben möchten, können Sie diese Vorlage dafür ausfüllen und abschicken:
In einigen Bundesländern gibt es zudem Unabhängige Polizeibeauftragte bzw. Beschwerdestellen, an die Sie sich wenden können.
Wenn Sie sich durch eine polizeiliche Maßnahme – z.B. eine Hausdurchsuchung oder eine Personenkontrolle - diskriminiert sehen, haben Sie zunächst die unter Frage 3 (s.o.) beschriebenen Möglichkeiten.
Sie können gegen die Maßnahme außerdem Klage einreichen. Die Verwaltungsgerichte prüfen in diesem Rahmen nachträglich, ob die polizeiliche Maßnahme rechtswidrig war. Wird eine Amtspflichtverletzung gerichtlich festgestellt, können Sie zudem in einem weiteren, zivilrechtlichen Verfahren unter Umständen Schadensersatzansprüche geltend machen.
Wenn Sie im Moment nur ein geringes Einkommen und nur wenig Vermögen für eine anwaltliche Beratung haben, können Sie bei dem Amtsgericht, das für Ihren Wohnort zuständig ist, einen Beratungshilfeschein beantragen. Manchmal wird verlangt, dass Sie zuerst vergeblich versucht haben, die Angelegenheit mit der anderen Seite zu klären. Mit dem Beratungshilfeschein können Sie dann zu einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin nach Ihrer Wahl gehen.
An einer staatlichen Schule ist Ihr Kind durch Landesrecht, wie insbesondere die Landeschulgesetze, vor benachteiligendem und rechtswidrigem Verhalten geschützt. Eine Übersicht dazu finden Sie hier.
An einer staatlichen Schule haben Sie die Möglichkeit sich an die Schulleitung zu wenden. Wenn diese sich des Problems nicht annimmt, können Sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde erheben oder sich bei der Schulaufsichtsbehörde oder dem Landesbildungsministerium beschweren.
Was ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde?
Mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde können Bürger*innen sich gegen das persönliche Fehlverhalten von Beschäftigten im öffentlichen Dienst wehren. Dafür müssen keine besondere Form oder Frist eingehalten werden. Die Dienstaufsichtsbeschwerde wird an die Dienstaufsicht habende Stelle adressiert. Das ist die Behörde, bei der die Person beschäftigt ist, von der die Diskriminierung ausging. Die Dienstaufsichtsbeschwerde muss von der zuständigen Stelle entgegengenommen und geprüft werden. Wenn diese die Kritik anerkennt, kann sie auf den oder die Beschäftigte*n einwirken, z.B. mit einer Disziplinarmaßnahme.
Wenn Sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde erheben möchten, können Sie diese Vorlage dafür ausfüllen und abschicken:
An einer privaten Schule ist Ihr Kind durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor Diskriminierung geschützt. Dazu können wir Sie gerne beraten. Nutzen Sie dafür einfach unser Kontaktformular oder schreiben sie uns eine E-Mail an: beratung@ads.bund.de
Darüber hinaus gibt es teilweise für Diskriminierungen im Schulbereich spezialisierte Beratungsstellen oder andere Anlaufstellen in Ihrem Bundesland, an die Sie sich wenden können: Die Kontaktinformationen finden Sie hier.
Geht es um eine Benachteiligung wegen einer Behinderung geht, besteht die Möglichkeit , sich an eine Fachstelle für Inklusion im Bildungsbereich zu wenden. Unterstützung können Sie dann von der Fachstelle Teilhabeberatung
(https://www.teilhabeberatung.de) oder über eine Beratungsstelle der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung
(https://www.teilhabeberatung.de/beratung/beratungsangebote-der-eutb) erhalten.
Geht es um eine Benachteiligung von trans* Schüler*innen haben wir Ihnen hier Informationen zusammengestellt:
Informationen zur Situation von trans* Kindern in der Schule vor der offiziellen (gerichtlichen) Vornamensänderung:
Wird Ihr Kind durch eine formale Entscheidung der staatlichen Schule in Form eines Bescheids – z.B. einen Schulverweis oder eine Nicht-Versetzung in die nächste Klassenstufe – diskriminiert, können Sie die Rechte Ihres Kindes durch Erhebung eines Widerspruchs bzw. einer Klage geltend machen. Die Recht- und Verhältnismäßigkeit der Entscheidung werden dann letztendlich durch die dafür zuständigen unabhängigen Gerichte überprüft. Für das Widerspruchs- sowie das Klageverfahren gelten gesetzliche Fristen, die Ihnen in der Regel in Ihrem Bescheid mitgeteilt werden. Daher sollten Sie sich frühestmöglich nach Erhalt des Bescheids anwaltlich beraten lassen.
Wenn Ihr Kind in der Schule von anderen Schüler*innen diskriminiert und gemobbt wird, könnte Ihrem Kind neben der Intervention in der Schule die Unterstützung durch eine spezialisierte Mobbing-Beratungsstelle helfen. Auch bei der www.nummergegenkummer.de können Kinder und Jugendliche sowie Eltern Unterstützung erhalten.
Psychologische Beratungsstellen oder auch Jugendberatungsstellen finden Sie zudem unter https://www.dajeb.de/.
Diskriminierende Äußerungen in der Öffentlichkeit, in den Medien, in der Werbung und im Internet
Regelmäßig erhalten staatliche und nichtstaatliche Antidiskriminierungsstellen Anfragen von Personen, die im Bereich der Öffentlichkeit und Freizeit Diskriminierung erleben – beispielsweise durch Anfeindungen in Verkehrsmitteln oder im Sportverein.
Betroffene berichten über vielgestaltige Formen von Diskriminierung in der Öffentlichkeit, in der Freizeit, in den Medien und im Internet. Dies kann eine Beleidigung auf der Straße wegen der sexuellen Orientierung sein, der Ausschluss aus dem Anglerverein wegen des Alters, Hasskommentare im Internet wegen eines Fotos mit Kopftuch oder abwertende Bemerkungen über Menschen mit Behinderungen in Filmen.
Zwar ist das AGG in diesen Lebensbereich nicht anwendbar, dennoch gibt es Möglichkeiten, sich gegen diskriminierende Vorfälle, die auf der Straße, im Verein oder auf einer Internetseite stattfinden, zur Wehr zu setzen. Das kann – je nach Fall – eine Strafanzeige, die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens oder die Einschaltung einer speziellen Beschwerdestelle sein.
Diskriminierende Äußerungen und Inhalte
Bei Veröffentlichungen auf einem sozialen Netzwerk haben Sie nach dem neuen Digital Service Act (DSA) der EU und dem entsprechendem deutschen Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) die Möglichkeit, den Fall bei der Internetplattform direkt zu melden und sich zu beschweren. Anbieter sozialer Netzwerke sind verpflichtet, plattforminterne Beschwerdewege bereitzustellen und unverzüglich zu prüfen, ob der in der Beschwerde gemeldete Inhalt rechtswidrig und zu entfernen ist. Rechtswidrig sind insbesondere strafrechtlich relevante Inhalte wie Beleidigungen oder Volksverhetzung, wo die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit (Artikel 5 Grundgesetz) ihre Grenzen findet.
Mit Inkrafttreten des DDG ist die Bundesnetzagentur neue zentrale Koordinierungsstelle für Digitale Dienste in Deutschland (Digital Service Coordinator) und überwacht Unternehmen die digitale Dienste anbieten. Sie kann bei systematischen Verstößen Zwangs- und Bußgelder verhängen.
Plattform-User können melden, wenn Plattformen es nicht nutzerfreundlich ermöglichen, illegale Inhalte zu melden, ihre Entscheidung nicht nachvollziehbar begründen oder Nutzer*innen keine Informationen über die angezeigte Werbung zur Verfügung stellen. Die Bundesnetzagentur weist außerdem zivilgesellschaftliche Organisationen (sog. Trusted Flagger) zu, die Nutzer*innen bei einer erfolglose Beschwerde gegenüber dem Online-Anbieter unterstützen können.
Sind Personen von Maßnahmen einer Plattform, bspw. der Löschung des Kontos, betroffen oder wurden gemeldete Inhalte von der Online-Plattform nicht entfernt, so können Nutzer*Innen sich an zertifizierte Schlichtungsstellen wenden und das überprüfen lassen. Möglicherweise wird dort dann ein Schlichtungsverfahren eingeleitet. User-rights.org ist eine solche Stelle und prüft momentan Beschwerden gegen die Plattformen TikTok, Instagram und LinkedIn. Zukünftig sollen auch noch andere Plattformen dazukommen. Die Streitbeilegungsstelle vermittelt unabhängig und überparteilich zwischen Nutzer*Innen und Online-Plattformen. Die Kosten werden von den Plattformen getragen und Nutzer*Innen zahlen allenfalls eine Schutzgebühr.
Ob Inhalte rechtswidrig sind entscheiden weiterhin Behörden und Gerichte. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage der Bundesnetzagentur.
Weitere Informationen zu Handlungsmöglichkeiten bei Hate Speech finden Sie auf der Internetseite der Organisation Hate Aid, die individuelle Beratung für Betroffene von Hass im Netz anbietet.
Gegen diskriminierende Medieninhalte können Sie Beschwerde einreichen. Betrifft Ihre Beschwerde Inhalte in einem Printmedium, können Sie sich an den Presserat wenden. Bei Beschwerden über diskriminierende Inhalte im Fernsehen und Radio, die nicht das ZDF betreffen, können Sie eine Programmbeschwerde bei den Landesmedienanstalten einreichen.
Um sich über die Programminhalte des ZDF zu beschweren, können Sie sich an den Fernsehrat wenden. Wenn Sie sich benachteiligt sehen, weil das Medienangebot nicht barrierefrei ist, ist die zentrale Anlaufstelle für barrierefreie Angebote (ZABA) die zuständige Stelle. Voraussetzung ist, dass es um Barrierefreiheit in öffentlich-rechtlichen Medienangeboten und in privaten Rundfunk- und audiovisuellen Medien geht, für die die Landesmedienanstalten zuständig sind.
Bei der Bewertung von Medieninhalten ist die verfassungsrechtlich geschützte Presse-, Meinungs- und Kunstfreiheit zu berücksichtigen. Abschließend können hierüber nur die Gerichte entscheiden.
Wenn die diskriminierende Handlung als Straftat (wie zum Beispiel Volksverhetzung, § 130 StGB ) zu bewerten sein könnte – besteht die Möglichkeit, die Tat strafrechtlich durch eine Anzeige bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Amtsgericht überprüfen zu lassen.
Eine Selbstkontrolle der Werbewirtschaft erfolgt durch den Deutschen Werberat, bei dem Sie Beschwerde gegen Werbeanzeigen einreichen können. Dort erhalten Sie auch einen Überblick über das Verfahren und schon erteilte Rügen des Werberats.
Weitere Handlungsmöglichkeiten gegen diskriminierende Werbung finden Sie in unserem Handbuch "Rechtlicher Diskriminierungsschutz", ab Seite 210. Das Handbuch ist auf unserer Homepage veröffentlicht.
Sexistische Werbung können Sie an Pinkstinks melden. Pinkstinks ist eine Organisation, die sich gegen Sexismus und Homophobie einsetzt.
Bei Diskriminierungen im öffentlichen Raum – sei es auf der Straße, dem U-Bahn-Gleis oder im Park – besteht in der Regel nur die Möglichkeit, die Tat strafrechtlich überprüfen zu lassen. Voraussetzung ist, dass die diskriminierende Handlung als Straftat zu werten ist. Schwerwiegende diskriminierende Äußerungen können eine strafrechtlich relevante Beleidigung sein. Bei Beleidigungen besteht die Möglichkeit einen Strafantrag bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu stellen. Dafür gilt eine Antragsfrist von drei Monaten.
Ob das Strafverfahren erfolgreich ist, hängt oft davon ab, ob es Beweise gibt. Versuchen Sie daher bei einem derartigen Vorfall eine in der Nähe befindliche andere Person anzusprechen. Bitten Sie andere Menschen Ihnen zu helfen, um den Vorfall bezeugen zu können.
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