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3. Betriebsrat

Der Betriebsrat kann bei dem Verdacht auf ungleiche Bezahlung unterstützend eingreifen. Er hat ein Einsichtsrecht in Bruttolohn- und Gehaltslisten (mit Ausnahme der leitenden Angestellten). Stellt der Betriebsrat einen groben Verstoß gegen das Gebot der Entgeltgleichheit fest, hat er das Recht, dagegen zu klagen.