7. Entgeltdiskriminierung
Bei der Entgeltdiskriminierung zwischen Männern und Frauen muss zwischen unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung unterschieden werden. Frauen werden unmittelbar benachteiligt, wenn sie allein deshalb nachteilig behandelt werden, weil sie Frauen sind. Bis in die 70er Jahre hinein gab es zum Beispiel Lohnabschlagsklauseln für Frauen in Tarifverträgen. Heute kann eine unmittelbare Diskriminierung vorliegen, wenn eine Frau bei gleicher Qualifikation und Tätigkeit weniger Lohn erhält als ihre männlichen Kollegen.
Häufiger werden Frauen allerdings mittelbar benachteiligt. Diese Form von Benachteiligung ist meist schwer zu fassen. Eine verbotene mittelbare Benachteiligung von Frauen in Bezug auf das Entgelt kann vorliegen, wenn die Vergütung an scheinbar neutrale Kriterien anknüpft, jedoch Frauen durch sie in besonderer Weise benachteiligt werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn in einem Betrieb Teilzeitbeschäftigte ohne sachlichen Grund vom Weihnachtsgeld ausgeschlossen werden. Denn bei Teilzeitbeschäftigten handelt es sich in den meisten Betrieben mehrheitlich um Frauen.