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22. Tarifautonomie

Die grundgesetzlich garantierte Tarifautonomie umfasst das Recht von Gewerkschaften und Arbeitgebern, Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Tarifverträge eigenständig zu regeln. Die Tarifvertragsparteien sind europarechtlich, verfassungsrechtlich und nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verpflichtet, ihre Tarifverträge diskriminierungsfrei zu gestalten. Problematisch ist in der Praxis allerdings, dass Frauen in Tarifverhandlungen meist unterrepräsentiert sind.

Der Ausschuss der Vereinten Nationen für Frauenrechte bemängelte, dass die Rechtmäßigkeit von Tarifverträgen nicht von der Bundesregierung überprüft werde. Auch wenn die Bundesregierung sich aufgrund der Tarifautonomie aus den Tarifverhandlungen herauszuhalten hat, müsse sie eine Überprüfung der ausgearbeiteten Verträge auf Diskriminierung sowie die Überwachung der Umsetzung der vereinbarten Regelungen in die Hand nehmen, so der Ausschuss.