25. Transparenz
In Deutschland ist es nicht üblich, über das Gehalt zu sprechen. Wenn alle wüssten, was der Kollege und die Kollegin verdienen, wäre das ein erster Schritt auf dem Weg zu gleichen Bezahlung von Männern und Frauen.
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern erklärte 2009 eine Verschwiegenheitsklausel im Arbeitsvertrag des Klägers für unwirksam (Az. 2 Sa 237/09). Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass der klagende Mitarbeiter durch diese Klausel daran gehindert sei, diskriminierende Ungleichbezahlungen festzustellen oder nachzuweisen. Die einzige Möglichkeit für den Arbeitnehmer, dies festzustellen, sei das Gespräch mit Kolleginnen und Kollegen. Die Klausel verstoße außerdem gegen Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes, da sie Mitteilungen über die Lohnhöhe auch gegenüber der Gewerkschaft untersagte und so Arbeitskämpfe verhindern würde.
Das Urteil stellt allerdings eine Einzelfallentscheidung dar und ist nicht ohne weiteres verallgemeinerungsfähig. Letztlich kommt es immer auf die Ausgestaltung der Klausel im konkreten Einzelfall an.
Bevor Sie mit Kolleginnen oder Kollegen über Ihr Gehalt sprechen, sollten Sie sich vergewissern, ob es eine Verschwiegenheitsklausel gibt. Gibt es eine solche Klausel, sollten Sie sich beraten lassen
Der Betriebsrat hat ein Informations- und Einsichtsrecht in Lohn- und Gehaltslisten, allerdings nicht der leitenden Angestellten. Auch die Nutzung von Lohnmessverfahren wie Logib-D und eg-check.de sorgt für mehr Transparenz.
siehe auch unter 10. Entgelttransparenzgesetz