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„In die Disko? ….aber nur OHNE Behinderung!“

Der Aktuelle Fall: In die Disko?...aber nur ohne Behinderung!

Der Fall

„Hackfresse bleib draußen!“ und andere beleidigende Sprüche musste sich ein 29-jähriger Mann immer wieder von Türstehern verschiedener Clubs anhören, wenn er am Wochenende mit seinen Freunden ausgehen wollte. Seine Kameraden durften in der Diskothek feiern, er musste oft draußen bleiben. Der Betroffene leidet aufgrund einer Erkrankung an Geschwüren im Gesicht. Seine Kleidung unterschied sich nicht von der seiner Kumpels. Er war gepflegt, hatte keinen Alkohol getrunken oder Drogen eingenommen und benahm sich auch sonst unauffällig. Manchmal wurde ihm vorgehalten, er habe nicht das Richtige an, ein anderes Mal seien „schon zu viele Männer“ im Club. Dass ein Türsteher ihm offen ins Gesicht sagte, weshalb er nicht eingelassen wurde, kam selten vor. Länger hinnehmen wollte der Mann die ständigen Zurückweisungen nicht mehr. Auf Anraten eines Freundes kontaktierte er die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und ließ sich beraten.

Einordnung/Einschätzung

Diskriminierungen an der Clubtür kommen häufig vor – das zeigen unter anderem die vielen Anfragen, die die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zum Thema erhält. Der Besuch eines Clubs oder einer Diskothek ist im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 AGG ein zivilrechtliches Schuldverhältnis, bei dem es beim Einlass keine Rolle spielen darf, welche Person hinein möchte. Im Rahmen seines Hausrechts und seiner wirtschaftlichen Freiheit darf ein Disko-Betreiber zwar vorgeben, welche Kleiderordnung erwünscht ist, welche Verhaltensregeln angebracht sind oder ob er eine bestimmte Kundengruppe ansprechen will. Die Einschränkungen müssen aber gem. § 20 AGG sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sein. So ist es z.B. unzulässig, wenn die Motivation allein im Ausschluss von Personen wegen Ihres Alters, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der sexuellen Identität oder einer eventuellen Behinderung liegt.

Seit Inkrafttreten des AGG im Jahr 2006 kam es immer wieder zu Gerichtsverhandlungen wegen Benachteiligungen an der Diskotür, in der Regel wegen Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft. Den betroffenen Personen wurde im Schnitt eine Schmerzensgeldsumme von 300 bis maximal 2000 Euro zugesprochen. Verstöße von Dienstleistungsunternehmen wie Security-Firmen werden dem Veranstalter zugerechnet. Allerdings gibt es häufig Schwierigkeiten, vor Gericht nachzuweisen, dass das Einlassverbot tatsächlich mit einem der im Gesetz genannten Merkmale zusammenhing. Trotz der Beweiserleichterung in § 22 AGG, die Indizien ausreichen lässt, scheitern Betroffene häufig an der Beweisbarkeit, vor allem wenn Aussage gegen Aussage steht. Hilfreich sind hier in jedem Fall Zeugen, die die Umstände, die eine Diskriminierung nahe legen, bestätigen können.

Der Begriff der Behinderung des AGG orientiert sich an dem des Sozialrechts. Danach ist seit dem 1.1.2018 maßgeblich, ob „körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen vorliegen, die in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können." Insofern stellt auch die chronische Erkrankung des Betroffenen eine Behinderung und damit ein durch das AGG geschützte Merkmal dar.

Ergebnis

Obwohl der Betroffene aufgrund einer Behinderung rechtswidrig diskriminiert wurde und seine Freund_innen bereit gewesen wären, in einem konkreten Vorfall die Abweisung als Zeugen zu belegen, wollte der Ratsuchende keine Ansprüche vor Gericht geltend machen. Es lag ihm daran, ein Zeichen gegen Diskriminierung zu setzen und Benachteiligungen nicht stillschweigend hinzunehmen. Ein gütlicher Einigungsversuch der Antidiskriminierungsstelle erbrachte, dass der Disko-Betreiber sich persönlich für das Verhalten des Türstehers entschuldigte und dem Mann einen Gutschein für ein Jahr freien Diskoeintritt schenkte.

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