Einstellungshindernis Kinderwunsch?

Der Fall
Eine 27-jährige Frau bewirbt sich auf einen Arbeitsplatz in einem deutschen Unternehmen. Sie bringt alle hierfür erforderlichen Qualifikationen mit. Im Bewerbungsgespräch stellt ein Unternehmensverantwortlicher allerlei Fragen zu ihrer Motivation und Qualifikation. Schließlich will er noch wissen, was es mit ihrem Familienstatus und ihrer Lebensplanung so auf sich habe. Wahrheitsgetreu berichtet sie von ihrer glücklichen Ehe - und einem baldigen Kinderwunsch. Kurze Zeit später erhält sie die Absage.
Einordnung / Einschätzung
Immer wieder schildern Betroffene unserem Beratungsteam gleiche oder ähnlich gelagerte Sachverhalte. Qualifizierten Frauen werden Stellen verweigert, bestehende Arbeitsverhältnisse gekündigt oder der berufliche Aufstieg verwehrt. Dabei gilt für die Stellenausschreibung, für das Bewerbungsgespräch und im Job selbst: Bewerberinnen und Bewerber dürfen nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt werden. Der einschlägige § 3 Abs. 1 AGG stellt dabei ausdrücklich auch auf die Benachteiligung einer Frau aufgrund von Schwangerschaft und Mutterschaft ab, unabhängig davon, ob die Schwangerschaft bereits besteht oder noch geplant ist. Um einen Verstoß gegen das AGG zu bejahen, dürfte eine Ungleichbehandlung zudem nicht ausnahmsweise gerechtfertigt sein. Dann – allerdings ist dies nur selten der Fall - kann es hierfür legitime Gründe geben.
Im Arbeitsumfeld wäre das beispielsweise dann gegeben, wenn durch die Ungleichbehandlung Bevorzugte zwingende Eigenschaften mitbringen, die für die auszuübende Tätigkeit unerlässlich sind. Ein Beispiel: Plant ein*e Regisseur*in beispielsweise die Inszenierung von Goethes Faust, ist bei der Besetzung der Titelrolle eine Beschränkung auf männliche Bewerber zulässig. Da sich (geplante) Mutterschaft aber in den wenigsten Fällen auf die berufliche Qualifikation auswirkt, sondern ausschließlich potenzielle durch den Mutterschutz begründete Dienstausfälle nach sich zieht, liegt in der herangezogenen Erklärung keine valide Rechtfertigung.
Möglichkeiten / Beilegung
Im vorliegenden Fall spricht man von einer „nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung“ im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Die Betroffene könnte wegen dieser Diskriminierung Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung in Form von Schmerzensgeld geltend machen, allerdings muss sie dies schriftlich tun und die im AGG dafür festgelegte Frist von zwei Monaten beachten. Bei Schadensersatz wäre der Zustand herzustellen, der ohne die schädigende (diskriminierende) Handlung bestehen würde. Zu denken ist hierbei insbesondere an eine Erstattung von Verdienstausfällen. Die zweite Möglichkeit ist die Entschädigung. Eine Entschädigung kommt immer dann in Betracht, wenn die betroffene Person durch die diskriminierende Ungleichbehandlung neben einem Vermögensschaden auch beispielsweise seelischen Schaden davongetragen hat. Leidet die Persönlichkeit aufgrund einer in der Diskriminierung liegenden Demütigung, so kann die Person Entschädigung in Geld verlangen.
Unser Rat an alle, die in Bewerbungssituationen ähnliche Fragen hören: Sie sind nicht verpflichtet, zu antworten, wenn Fragen nach Kinderwunsch oder Beziehungsstatus aufkommen. Sie haben sogar das durch höchstrichterliche Rechtsprechung verbürgte Recht, zu lügen.