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Kinderlos oder Job los

Eine schwangere Frau steht bedrückt im Büro während ihr Vorgesetzter streng den Finger auf sie richtet.

Der Fall

Mit zwei Kindern werden Sie Ihre Aufgaben nicht mehr zufriedenstellend erfüllen können, Sie sind schwanger- und das in Ihrer Position?, Beförderung? Ihr Kollege ist besser qualifiziert.
Solche und ähnliche Bemerkungen bekommen Frauen immer wieder zu hören, die ihren Arbeitgebenden eine Schwangerschaft mitteilen, Mutterschutz in Anspruch nehmen wollen, in Elternzeit gehen oder nach der Elternzeit wieder in den Beruf einsteigen möchten. Im Arbeitsalltag bleibt es oft nicht bei unpassenden Bemerkungen.
In einem Beispielsfall aus unserer Beratung bekam eine Fachverkäuferin gleich am ersten Arbeitstag nach ihrer Elternzeit von ihrem Arbeitgeber eine Kündigung in die Hand gedrückt. In dem Kleinbetrieb hatte sie bereits ihre Ausbildung absolviert und war seit mehreren Jahren in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis angestellt. Für die Betroffene kam die Kündigung völlig überraschend. Ihr Arbeitgeber teilte ihr mit, dass ihre bisherige Stelle anderweitig besetzt wird und es im Betrieb auch sonst keinen Platz mehr für sie gäbe. Hilfesuchend wandte sich die Frau an die Beratung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, die den Arbeitgeber umgehend kontaktierte und im Rahmen einer gütlichen Einigung um eine Stellungnahme bat. Der Arbeitgeber wies jegliche Diskriminierungsverstöße von sich und berief sich auf seine unternehmerische Freiheit.

Einordnung/Einschätzung

Im Berufsleben kommt es sehr häufig vor, dass (werdende) Mütter wegen Schwangerschaften und Kindererziehungszeiten benachteiligt werden. Und dies, obwohl nach dem AGG im Allgemeinen gilt, dass es keine Benachteiligung wegen des Geschlechts im Arbeitsleben geben darf. Arbeitgebende müssen in einem Unternehmen für ein diskriminierungsfreies Umfeld sorgen. Bewerbungsverfahren, Vergütungen, Kündigungen usw. sollten benachteiligungsfrei erfolgen. Benachteiligungen aufgrund der Schwangerschaft oder Kindererziehung stellen nach dem AGG eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar.

Rechtslage

Das Mutterschutzgesetz schützt Mütter während der Schwangerschaft bis vier Monate nach einer Geburt vor ungerechtfertigten Kündigungen (§ 17 MuSchG). Während der Elternzeit gilt der Elternzeit-Kündigungsschutz (§ 18 BEEG), auf den sich auch Väter berufen können. Der gesetzliche Elternzeit-Kündigungsschutz erlischt automatisch ab dem ersten Arbeitstag nach der Elternzeit. Gegen eine dann erfolgte ungerechtfertigte Kündigung können sich Elternteile auf die allgemeinen Bestimmungen nach dem Kündigungsschutzgesetz berufen und innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.§ 2 Abs. 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes besagt, dass für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes gelten. Bei diskriminierenden Kündigungen, bei denen das Kündigungsschutzgesetz nicht greift, kann das AGG angewendet werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn sich ein Beschäftigungsverhältnis in der Probezeit befindet oder wenn es sich bei der Arbeitsstelle um einen Kleinbetrieb handelt. (§§ 7,1 AGG i.Vm. § 134 BGB bzw. § 242 BGB). Wenn vor Gericht festgestellt wird, dass eine Kündigung diskriminierend erfolgt ist, besteht das Arbeitsverhältnis weiter. Die Kündigung ist somit unwirksam. Betroffenen steht die die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach
§ 15 Abs. 2 AGG zu.

Ergebnis

Da der gütliche Einigungsversuch der Antidiskriminierungsstelle im Fall der Fachverkäuferin erfolglos blieb, riet die ADS der Betroffenen, sich anwaltlich beraten zu lassen und (möglicherweise) zu klagen.
Das Arbeitsgericht stellte fest, dass die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes nicht anwendbar sind, weil es sich bei dem Betrieb um einen sogenannten Kleinbetrieb handelt. Das Gericht überprüfte die Kündigung auf einen Verstoß nach dem AGG und stelle eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts fest. Der Betroffenen wurde zudem ein Schmerzensgeld zugesprochen, das drei Bruttomonatsgehältern entsprach. Häufig setzen sich (werdende) Mütter nicht gegen berufliche Benachteiligungen aller Art zur Wehr. Befürchtungen, den Arbeitsplatz zu verlieren, keine andere Tätigkeit zu finden oder schlichtweg fehlende Rechtskenntnisse stehen im Weg. An diesem Punkt setzt die Antidiskriminierungsstelle an. Sie berät Betroffene und versucht, Arbeitgebende im Rahmen von Publikationen, Schulungen und Einzelfallberatungen für ein diskriminierungsfreies Arbeitsklima zu sensibilisieren.

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