Bewerberin klagt erfolgreich gegen Diskriminierung wegen ihres Kopftuchs 27.02.2024
Sie bewarb sich als Luftsicherheitsassistentin - und bekam eine Absage wegen ihres Erscheinungsbildes: Pauschale Diskriminierungen wegen der Religion sind unzulässig.

Im März 2023 bewarb sich Dilara T. bei einer privaten Firma als Luftsicherheitsassistentin für den Hamburger Flughafen. Doch die Firma lehnte die Bewerbung der 52-Jährigen aufgrund ihres Kopftuches ab. Die Begründung: Sicherheitsmitarbeiter*innen am Flughafen müssten ein religiös neutrales Erscheinungsbild haben. Nun entschied das Arbeitsgericht in erster Instanz, dass das rechtswidrig sei. Es sprach der Hamburgerin nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 3.500 Euro Schadensersatz zu.
Rechtliche und beratende Unterstützung bekam Dilara T. von der Hamburger Antidiskriminierungsberatungsstelle „Amira“. Dilara T. ist erleichtert und will Vorbild sein für Betroffene, die ähnliche Erfahrungen sammeln.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes begrüßt die Entscheidung des Gerichts und die Entscheidung von Dilara T., sich juristisch beraten zu lassen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierungen aufgrund der Religion oder Weltanschauung im Arbeitsleben. Das bedeutet, dass Arbeitgeber*innen in der Regel weder bei der Bewerbung noch im Arbeitsalltag einzelne Personen wegen ihres Glaubens benachteiligen und die Ausübung ihrer Religion behindern dürfen. Gerade muslimische Frauen, die Kopftuch tragen, erleben in Deutschland allerdings überdurchschnittlich häufig Diskriminierung im Arbeitsleben.