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Fragen und Antworten

  • Wenn Hersteller, Händler und Anbieter von Dienstleistungen für gleiche oder sehr ähnliche Produkte bzw. Leistungen unterschiedliche Preise von Frauen und Männern verlangen, wird dies als Preisdifferenzierung nach Geschlecht bezeichnet. Ein anderer geläufiger Begriff dafür ist „Gender Pricing“.

  • In der von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes in Auftrag gegebenen Studie wurden insgesamt 1.682 Produktvarianten verglichen, bei denen im Wesentlichen identische Produkte für Frauen bzw. Männer angeboten wurden. Davon waren 3,7 Prozent (62 Produktvarianten) preisungleich - 2,2 Prozent waren für Frauen, 1,4 Prozent für Männer teurer. Der Preisaufschlag lag bei durchschnittlich rund fünf Euro. Beispiele für solche Produkte sind zum Beispiel baugleiche Rasierklingen mit rosa und hellblauer Verpackung, baugleiche Kinderfahrräder in rosa und hellblau, schwarze Socken für Männer und Frauen sowie Hygieneeinlagen.

    Im Dienstleistungsbereich zeigten sich deutlichere geschlechtsdifferenzierte Preisunterschiede. Insgesamt wurden 381 Dienstleistungen untersucht, darunter Frisierdienstleistungen, Reinigungsbetriebe, Schustereien, Änderungsschneidereien, Kosmetikstudios und weitere. Das Ergebnis: Insbesondere im Friseur- und Textilreinigungsgewerbe werden Dienstleistungen pauschal nach Mann und Frau getrennt angeboten. Bei 89 Prozent aller Friseurbetriebe bezahlen Frauen für eine Standard-Kurzhaarfrisur durchschnittlich 12,50 Euro mehr; nur elf Prozent bieten preisgleiche Kurzhaarfrisuren für Frauen und Männer an. Bei einem Drittel (32 Prozent) der Reinigungsbetriebe ist die Reinigung einer Bluse pauschal 1,80 Euro teurer als die eines Hemds.

  • Wenn eine Person allein wegen ihres Geschlechts mehr zahlen muss, kann darin ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) liegen, das eine Diskriminierung auch wegen des Geschlechts bei Geschäften des täglichen Lebens verbietet. Die antidiskriminierungsrechtliche Bewertung der Studie kommt u.a. zu folgenden Einschätzungen: Ein Verstoß gegen das AGG liegt zum Beispiel vor, wenn sich Preise für Dienstleistungen nach dem Geschlecht unterscheiden, nur um höhere Preisbereitschaften von Frauen oder Männern besser auszuschöpfen. Ebenso ist es nicht zulässig, allein vom Geschlecht einer Person auf den zu erwartenden Aufwand einer Dienstleistung (z.B. Frisieren) zu schließen.

    Es gibt allerdings sachlich begründbare Preisunterschiede. Das können zum Beispiel signifikant höhere Material- oder Herstellungskosten einer Produktvariante sein. Auch dürfen Dienstleistungen nach anderen Kategorien mit unterschiedlichen Preisen angeboten werden, etwa nach Zeit, Aufwand oder Qualifikation der ausführenden Person. Nicht gerechtfertigt ist dies, wenn pauschal vorausgesetzt wird, dass für Frauen bzw. Männer mehr Zeit oder Aufwand benötigt werde: So gaben z.B. Friseure in der Studie an, für einen Damen-Kurzhaarschnitt im Durchschnitt 15 Minuten mehr einzuplanen als Männer. Ein höherer Zeitaufwand muss natürlich vergütet werden: Er darf aber nicht als gegeben vorausgesetzt werden, allein weil angenommen wird, dass Frauen grundsätzlich mehr Beratung und Aufwand benötigen.

  • Zunächst ist es wichtig, überhaupt darüber informiert zu sein, dass es geschlechtsspezifische Preisdifferenzierung gibt, und auf diese zu achten. Bei Produkten besteht häufig die Möglichkeit, auf andere Angebote auszuweichen und darüber hinaus die Verbraucherschutzzentralen auf ungleiche Preise hinzuweisen.

    Bei nach Geschlecht differenzierten preisungleichen Dienstleistungen empfiehlt es sich, den Anbieter/die Anbieterin darauf anzusprechen und auf die Möglichkeit von Preisen hinzuweisen, die nach Art der Leistung preislich gestaffelt sind.

  • Die Antidiskriminierungsstelle empfiehlt insbesondere Reinigungs- und Frisierbetrieben, Leistungen nach ihrem tatsächlichen Aufwand und nicht nach Geschlecht anzubieten und in Preislisten auf die Aufteilung nach Geschlecht zu verzichten. Frisierdienstleistungen (wie z.B. Kurzhaarschnitte) und die Maschinenreinigung von Hemden und Blusen und anderen vergleichbaren Kleidungsstücken sollten demnach nach Art der Leistung bepreist werden. Gefragt sind neben den einzelnen Anbietern aber auch die einschlägigen Verbände von Dienstleistern (Friseurhandwerk, Reinigungsgewerbe), die auf einen Verzicht geschlechtsspezifischer Preisdifferenzierung zugunsten leistungsorientierter Preissetzungen drängen und entsprechende Selbstverpflichtungen anregen sollten. Schließlich ist es notwendig, die Anbieter darüber aufzuklären, wann sie im Ergebnis ihrer Preisgestaltung gegen das AGG verstoßen, sodass sie Maßnahmen dagegen ergreifen können.

    Die Antidiskriminierungsstelle empfiehlt Verbänden von Dienstleistern, Musterpreislisten bzw. Selbstverpflichtungen zu erarbeiten. In Österreich z.B. haben die dortige Gleichbehandlungsanwaltschaft und die Friseurinnung Musterpreislisten und Informationen erarbeitet, große Friseurketten haben ihre Preise umgestellt.