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Fragen und Antworten

  • Liegt eine unzulässige Diskriminierung vor, können Sie gegenüber dem oder der Vertragspartner*in Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche gemäß § 21 Abs. 2 AGG geltend machen. Zudem können Sie gemäß § 21 Abs. 1 AGG die Beseitigung und das zukünftige Unterlassen der Benachteiligung verlangen.

    Der Anspruch muss innerhalb von zwei Monaten nach dem diskriminierenden Ereignis gegenüber dem oder der Vertragspartner*in geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus § 21 Abs. 5 AGG. Wenn Sie unverschuldet erst später von der Diskriminierung erfahren, beginnt die Zwei-Monats-Frist ab dem Zeitpunkt Ihrer Kenntnis. Aus Gründen der Beweisbarkeit sollten die Ansprüche schriftlich geltend gemacht werden. Für die Geltendmachung können Sie unsere Formulierungshilfe und Ausfüllhinweise verwenden.

    Nachdem Sie die Ansprüche innerhalb der Zwei-Monats-Frist geltend gemacht haben, können Sie diese vor Gericht einklagen. Für die Klage müssen Sie keine besondere Frist einhalten. Erst wenn die Ansprüche nach Ablauf der allgemeinen Fristen verjähren - meistens nach drei Jahren -, können sie nicht mehr eingeklagt werden.

    Rechtlich ist bislang noch nicht geklärt, ob sich aus § 21 AGG auch ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages ergeben kann. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist der Auffassung, dass dies der Fall ist. Mehr Informationen zu unserer Einschätzung finden Sie in unserem „Standpunktepapier Nr. 03 – 12/2021 Besteht bei Verletzung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots ein Anspruch auf Vertragsschluss?“. Da es hierzu bislang noch keine gesicherte Rechtsprechung gibt, ist die Geltendmachung eines solchen Anspruchs vor Gericht allerdings mit einem hohen Prozessrisiko verbunden.

  • Wenn Sie annehmen, dass Sie wegen eines geschützten Merkmals – also z.B. Ihrer Religion, Ihres Geschlechts oder aus rassistischen/antisemitischen Gründen – benachteiligt wurden, dann müssen Sie vor Gericht in einem ersten Schritt konkret begründen, warum: Sie müssen sogenannte Indizien vorlegen, die auf eine Diskriminierung hinweisen.

    Es muss also Anhaltspunkte dafür geben, dass Ihnen wegen eines der geschützten Merkmale abgesagt wurde – und nicht aus anderen Gründen. Gelingt der Nachweis, muss der*die Vertragspartner*in vor Gericht beweisen, dass nicht diskriminiert wurde.

    Anhaltspunkte, die auf eine Diskriminierung hindeuten können, sind z.B. falsche, wechselnde oder in sich widersprüchliche Begründungen für eine benachteiligende Behandlung oder das Ergebnis eines sogenannten Testing-Verfahrens. Die Aussagen von Zeug*innen oder Schriftverkehr, aus dem sich Anhaltspunkte für die Diskriminierung ergeben, sind hilfreich, um die Indizien vor Gericht nachzuweisen. Sprechen Sie also Personen an, die das benachteiligende Ereignis bezeugen können oder sammeln Sie Briefe und E-Mails, die im Zusammenhang mit der Diskriminierung stehen.

  • Wenn Sie gegen eine Diskriminierung beim Abschluss eines Vertrages klagen und Recht bekommen, verpflichtet das Gericht die Gegenseite zur Beseitigung bzw. Unterlassung der Diskriminierung. Außerdem kann es sein, dass Sie einen finanziellen Ausgleich für einen erlittenen Vermögensschaden erhalten, also Schadensersatz oder Entschädigung - eine Art Schmerzensgeld für die erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung.

  • Anwält*innen für Antidiskriminierungsrecht können helfen, die Erfolgsaussichten einer Klage einzuschätzen. Um die Beratung zu finanzieren, können Menschen mit geringem Einkommen und wenig Vermögen einen sogenannten Beratungshilfeschein beantragen. Dies ist möglich bei dem Amtsgericht, das für Ihren Wohnort zuständig ist. Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre
    „Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe“ des Bundesministeriums der Justiz.

    Auch ohne anwaltliche Hilfe ist es möglich, eine Klage wegen Diskriminierung einzureichen. Die Rechtsantragsstelle des örtlich zuständigen Amtsgerichts unterstützt. Sie dabei kostenlos. Möchten Sie allerdings mehr als 5.000 Euro Schadensersatz oder Entschädigung erstreiten, ist in der Regel das Landgericht zuständig. Bei diesem Gericht besteht „Anwaltszwang“, das heißt, Sie müssen sich grundsätzlich anwaltlich vertreten lassen.

    Wenn Sie klagen möchten, empfehlen wir Ihnen zudem, sich an eine Beratungsstelle vor Ort zu wenden, die Sie ggf. in einem Gerichtsverfahren unterstützen kann.

    Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe können Sie in unserer Beratungsstellenlandkarte finden.