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7. Ich war in Elternzeit. Ist es da nicht normal, dass ich im Vergleich zu meinen Kollegen weniger verdiene?

Die europäische Elternurlaubsrichtlinie (2010/18/EU) verbietet eindeutig eine Benachteiligung von Rückkehrerinnen aus der Elternzeit. Nach der Richtlinie dürfen aus der Elternzeit keine beruflichen Nachteile erwachsen. Wer aus der Elternzeit zurückkehrt, hat den Anspruch auf das gleiche Gehalt wie vor Inanspruchnahme der Elternzeit.

In der Praxis wird dieser Grundsatz jedoch nicht immer beachtet. Problematisch ist beispielsweise die Regelung des § 17 III 3 TVöD (VKA). Hiernach wird bei Elternzeit von mehr als fünf Jahren eine Zurückstufung in den Gehaltsstufen vorgenommen. Diese Regelung ist vermutlich europarechtswidrig. Das Bundesministerium des Innern hat allerdings für den Tarifbereich des Bundes bereits kurz nach Inkrafttreten des TVöD bestimmt, dass diese Tarifregelung nicht angewendet werden dürfe.

Dennoch kann sich die Elternzeit mittelbar nachteilig auf das Gehalt auswirken. Für den Bereich des öffentlichen Dienstes hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 27. Januar 2011 (Az. 6 AZR 526/06) entschieden, dass beim Stufenaufstieg innerhalb der Gehaltsgruppen die Berufserfahrung honoriert werden darf. Während der Elternzeit wird keine Berufserfahrung gewonnen, so dass es zulässig sein kann, Beförderungen vorerst auszusetzen.