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4. Ich bin schwerbehindert. Wie weise ich nach, dass eine Absage diskriminierend ist?

Sie vermuten, dass Ihre Bewerbung aufgrund Ihrer Schwerbehinderung abgelehnt wurde? Dann müssen Sie im ersten Schritt konkret begründen, warum: Sie müssen also sogenannte Indizien vorlegen, die auf eine Diskriminierung hinweisen.

Es muss nachweisbare Anhaltspunkte dafür geben, dass Ihnen gerade wegen ihrer Schwerbehinderung abgesagt wurde und nicht aus anderen Gründen. Gelingt der Nachweis, muss die Arbeitgeberseite vor Gericht beweisen, dass nicht diskriminiert wurde.

Wichtig: Auch wenn Sie grundsätzlich geeignete Indizien vorbringen, können Arbeitgeber diese widerlegen. Dafür muss der Arbeitgeber dann selbst eine Erklärung liefern, die das Gericht davon überzeugt, dass es andere, nicht-diskriminierende Gründe für die Absage gab (z.B. die Berufserfahrung oder andere Stellenanforderungen).

Haben Sie sich bei einer staatlichen Stelle beworben und sind trotz Ihrer Schwerbehinderung abgelehnt worden?

Wenn Arbeitgebende sich nicht an die Förderpflichten halten, die im Sozialgesetzbuch (SGB IX) geregelt sind, ist das ein Indiz für eine Diskriminierung. Zu den Förderpflichten gehört, dass öffentliche Arbeitgeber schwerbehinderte Bewerber*innen zum Vorstellungsgespräch einladen müssen. Die einzige Ausnahme ist, dass die Bewerbung eindeutig zeigt: Die Person ist gänzlich und offensichtlich ungeeignet für die Stelle.

„Öffentliche Arbeitgeber“, die in Frage kommende schwerbehinderte Bewerber*innen einladen müssen, sind:

  • Institutionen des Bundes, der Bundesländer und der Kommunen, sowie
  • sonstige Gebietskörperschaften, Verbände von Gebietskörperschaften sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Nicht zu den öffentlichen Arbeitgebern zählen:

  • Unternehmen der öffentlichen Hand, die beispielswiese in der Rechtsform der GmbH oder AG organisiert sind, sowie
  • Alle privaten Arbeitgeber.