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9. Wie kann ich mich gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz wehren?

Die einfachste Lösung: Die betriebliche AGG-Beschwerdestelle

Jeder Betrieb muss eine sogenannte AGG-Beschwerdestelle einrichten. An diese können Sie sich wenden, wenn Sie sich diskriminiert fühlen – auch dann, wenn Sie sich nicht sicher sind, ob es sich um eine Diskriminierung handelt, gegen die Sie mit Hilfe des AGGs vorgehen können. Wenn es keine solche Beschwerdestelle gibt, können Sie sich mit Ihrer Beschwerde auch an die Personalabteilung oder direkt an die Geschäftsführung wenden. Der Arbeitgeber muss Ihre Beschwerde prüfen und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Im besten Fall kann dann eine an die konkrete Situation angepasste Lösungen erarbeitet werden. Wenn Sie sich mit Ihrem Fall an die AGG-Beschwerdestelle wenden wollen, können Sie unsere Formulierungshilfe „Beschwerde nach § 13 AGG verwenden.

Wann Sie aktiv werden müssen, wenn Sie klagen wollen

Wenn Sie gegen Diskriminierung auf der Arbeit klagen wollen, müssen Sie innerhalb von zwei Monaten nach dem Vorfall Ihre Ansprüche zunächst schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Ist die Diskriminierung ein Dauerzustand, dann beginnt die Frist erst mit dem Zeitpunkt des letzten Vorfalls. Um Ihre Ansprüche geltend zu machen, können Sie unsere Formulierungshilfe
„Abhilfe und außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen gegenüber Arbeitgebenden nach § 15 Abs. 4 AGG nutzen.

Anschließend haben Sie drei weitere Monate Zeit, um die Ansprüche beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht einzuklagen.

Was Sie vor Gericht nachweisen müssen

Grundsätzlich sollten Sie alle Fakten, die für eine Diskriminierung sprechen, möglichst genau dokumentieren. Denn um gegen Diskriminierung auf der Arbeit vor Gericht gehen zu können, müssen Sie sogenannte Indizien sammeln. Das sind Anhaltspunkte dafür, dass Sie auf der Arbeit wegen eines der geschützten Merkmale benachteiligt wurden. Gelingt der Nachweis, muss der Arbeitgeber vor Gericht beweisen, dass nicht diskriminiert wurde.

Indizien für Diskriminierung können sein:

  • abwertende Äußerungen eines Vorgesetzten mit Bezug auf ein oder mehrere geschützte Merkmale, also Ihr Alter, Ihre Herkunft, Ihre Religion, Ihr Geschlecht, Ihre Behinderung oder Ihre Sexualität;
  • ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Benachteiligung und dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Arbeitgeber über ein Merkmal informiert haben, z.B. Ihre Schwangerschaft oder Ihre sexuelle Identität.

Achtung: Was im Einzelfall als Indiz für eine Diskriminierung ausreicht, kann nur das zuständige Gericht entscheiden.

Was Sie vor Gericht erreichen können

Wenn Sie gegen Diskriminierung auf der Arbeit klagen und Recht bekommen, erhalten Sie einen finanziellen Ausgleich (Schadensersatz und Entschädigung).

Brauche ich einen Anwalt, wenn ich klagen will?

Fachanwält*innen für Arbeitsrecht können helfen, die Erfolgsaussichten einer Klage einzuschätzen. Um die Beratung zu finanzieren, können Menschen mit geringem Einkommen und wenig Vermögen einen sogenannten Beratungshilfeschein beantragen, und zwar bei dem Amtsgericht, das für ihren Wohnort zuständig ist. Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre „Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe“ des Bundesministeriums der Justiz.

Auch ohne Anwalt ist es relativ einfach, eine Klage wegen Diskriminierung im Arbeitsleben einzureichen. Die Rechtsantragsstelle des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts unterstützt Sie dabei kostenlos. Das Kostenrisiko ist außerdem gering, weil Sie die Anwaltskosten der Gegenseite nicht übernehmen müssen, auch wenn Sie die Klage verlieren.