24. Teilzeit
Teilzeitbeschäftigte sind zum Großteil Frauen. 2018 waren rund 48 Prozent aller abhängig erwerbstätigen Frauen in Deutschland teilzeitbeschäftigt.
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz untersagt eine Benachteiligung von Beschäftigten in Teilzeit oder in befristeten Arbeitsverträgen, sofern sie nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Unzulässig ist zum Beispiel der ungerechtfertigte Ausschluss von der betrieblichen Altersvorsorge, von Nachtzuschlägen oder von Weihnachtsgeld.
Die Probleme von Teilzeitbeschäftigten sind in der Praxis sehr vielschichtig. Insbesondere in Arbeitsumgebungen, in denen auf Präsenz der Arbeitnehmer gesetzt wird, wird die Leistung von Teilzeitbeschäftigten oft weniger wahrgenommen. Sie gelten dort mitunter als weniger motiviert oder einsatzfähig und werden bei Beförderungen übergangen. Jobs mit Führungsverantwortung und Teilzeitarbeit scheinen sich häufig auszuschließen. Oft wird Frauen auch die Möglichkeit verwehrt, ihre Arbeitszeit wieder zu erhöhen.