2. Bin ich als Kund*in vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität geschützt?
Grundsätzlich ja. Das Diskriminierungsverbot gilt allerdings nur für bestimmte Verträge. Es muss sich um ein sogenanntes Massengeschäft handeln. Massengeschäfte sind in der Regel Verträge des täglichen Lebens wie das Einkaufen im Supermarkt oder Onlineshop, der Besuch einer Gaststätte, eines Kinos, Theaters, Konzerts oder Schwimmbads oder die Nutzung von Verkehrsmitteln. Die Produkte bzw. Dienstleistungen werden standardisiert angeboten. Der Vertrag wird grundsätzlich mit allen Kund*innen geschlossen, sofern diese zahlungswillig sind.
Bei Verträgen des täglichen Lebens wie dem Einkaufen oder dem Besuch einer Gaststätte handelt es sich um Massengeschäfte, und damit schützt das AGG vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Im Übrigen gilt die Vertragsfreiheit. Das heißt, Geschäftsinhaber*innen oder Anbieter*innen von Dienstleistungen können entscheiden, mit welchen Kund*innen sie einen Vertrag schließen möchten. Zulässig ist es beispielsweise, Kund*innen wegen ihrer politischen Anschauung oder wegen des Kleidungsstils abzulehnen. So dürfen beispielsweise Restaurantbetreiber*innen Gäste abweisen die Kleidung mit nationalsozialistischen Schriftzügen tragen.
Die Vermietung von Wohnungen ist in der Regel nur dann ein Massengeschäft, wenn Vermieter*innen mehr als 50 Wohnungen anbieten. Ausnahmsweise kann ein Massengeschäft auch bei weniger als 50 Wohnungen vorliegen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn gewerbsmäßig Zimmer vermietet werden und das Zimmer gleich online gebucht werden kann, ohne dass Mieter*innen zuvor von dem oder der Vermieter*in ausgewählt werden.
Bei bestimmten Verträgen ist es rechtlich nicht abschließend geklärt, ob es sich um ein Massengeschäft handelt. Das betrifft Arztbesuche, Kitaverträge oder Konsument*innenkredite. Das betrifft Arztbesuche, Kitaverträge oder Konsument*innenkredite. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes vertritt die Auffassung, dass es sich hierbei um Massengeschäfte handelt.
Ausführlichere Informationen hierzu finden Sie in unserem Standpunktepapier Nr. 02 – 07/2021 „Ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auf zivilrechtliche Betreuungsverträge in der Kindertagesbetreuung anwendbar?“ sowie in der von uns geförderten Studie „Altersdiskriminierung bei der Kreditvergabe“ des Hamburger Instituts für Finanzdienstleistungen. Da es hier unterschiedliche Rechtsmeinungen gibt, lässt sich schwer abschätzen, wie ein Gericht hier entscheiden würde. Ein gerichtliches Vorgehen ist daher in solchen Fällen mit Risiken verbunden.