9. Wie wird eine Beschwerdestelle eingerichtet?
Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei einer Beschwerdestelle zu beklagen, wenn sie sich von ihrem Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines Diskriminierungsmerkmals benachteiligt fühlen. Daneben können sich die Beschäftigten auch direkt an den Betriebsrat wenden, sofern es einen gibt.
Aufgrund dessen sind Sie verpflichtet, eine Beschwerdestelle in Ihrem Betrieb einzurichten. Die Bestimmung der zuständigen Stelle(n) fällt in Ihre Organisationshoheit; gesetzliche Vorgaben hierfür bestehen nicht. Daher muss die Stelle nicht zwingend neu errichtet werden. Auch Dienst- oder Fachvorgesetzte, Gleichstellungsbeauftragte oder die Personalabteilung können diese Funktion erfüllen. Es ist jedoch wichtig, dass die Beschwerdestelle durch die Mitarbeitenden als unabhängige, objektive Anlaufstelle für Beschwerden zu Diskriminierungsvorfällen wahrgenommen werden kann. Die Beschwerdestelle muss im Betrieb bekannt gemacht werden und der Zugang möglichst niedrigschwellig und vor allem barrierefrei sein.
Weitere Informationen zur Einrichtung einer Beschwerdestelle finden Sie auch in unserer Broschüre „Beschwerdestelle und Beschwerdeverfahren nach § 13 AGG“