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Mittelbare Diskriminierung

und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

- Steckbrief zum Forschungsprojekt -

Autor*innen: Prof. Dr. Ute Sacksofsky, M.P.A., im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) Erscheinungsjahr: 2010

Kurzüberblick

Die Expertise untersucht den Stand der Rechtsprechung zur mittelbaren Diskriminierung. Die Rechtsfigur der mittelbaren Diskriminierung dient der Bekämpfung versteckter Diskriminierung sowie der häufig unbewussten und historisch verfestigten Marginalisierung diskriminierter Gruppen.

Wichtigste Ergebnisse

Die überwiegende Anzahl der Gerichtsentscheidungen, die einen Bezug zur mittelbaren Diskriminierung aufweisen, erfolgte an Arbeitsgerichten sowie an Verwaltungsgerichten. Hierbei waren mehrheitlich öffentlich-rechtliche Beschäftigungsverhältnisse betroffen.

Probleme, offene Fragen und Unsicherheiten der Rechtsprechung

Die Autorin nennt folgende Probleme und Unsicherheiten der Rechtsprechung in Bezug auf mittelbare Diskriminierung:

  • Die Funktion der Rechtsfigur mittelbare Diskriminierung wird in der Rechtsprechung nicht immer klar erkannt.
  • Die Unterscheidung von unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung erweist sich in manchen Konstellationen als nicht einfach, so zum Beispiel bei der Frage, ob die Ungleichbehandlung aufgrund von Ehe und Lebenspartnerschaft als mittelbare oder unmittelbare Benachteiligung wegen der sexuellen Identität zu begreifen ist.
  • Es stellt sich die Frage, ob auch Angehörige der dominanten Gruppe vor mittelbarer Diskriminierung geschützt sind, zum Beispiel bei Fällen teilzeitbeschäftigter Männer.
  • In einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin wurde verkannt, dass mittelbare Diskriminierung keine Diskriminierungsabsicht verlangt.
  • Teils wurde von den Gerichten bei der Prüfung der mittelbaren Diskriminierung eine eigene Vergleichbarkeitsprüfung durchgeführt. Ein solches Vorgehen ist abzulehnen.
  • Statistiken können eine wertvolle Hilfe für den Nachweis mittelbarer Benachteiligung sein. Aber der Nachweis sollte auch auf anderer Weise möglich sein. Wenn Statistiken verwendet werden, muss die unterschiedliche Betroffenheit erheblich genug sein. Es ist jedoch nicht geklärt, was Erheblichkeit in diesem Sinne genau meint.
  • Werden Rechtfertigungsgründe für eine mittelbare Benachteiligung angeführt, so sind diese einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterwerfen. Über den genauen Kontrollmaßstab haben sich die Gerichte bisher aber kaum Gedanken gemacht.

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