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Rechtslage erklärt: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und 2G- und 3G-Regelungen 09.12.2021

2G-und 3G-Regelungen

Quelle:Adobe Stock / phanuchat

Zurzeit wenden sich viele Ratsuchende an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes, weil sie nicht gegen Corona geimpft (oder nach einer Corona-Infektion genesen) sind und sich z.B. beim Zugang zu Geschäften, Restaurants, Freizeitaktivitäten oder auf der Arbeit diskriminiert sehen.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt u.a. bei sogenannten Massengeschäften, welche den Zugang zu Geschäften des Einzelhandels, der Gastronomie und Freizeitveranstaltungen einschließen. Der Diskriminierungsschutz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz greift aber nur, wenn Menschen wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. Der Impfstatus als solcher, und die Tatsache geimpft, genesen oder getestet zu sein, ist keine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geschützte Eigenschaft bzw. kein gesetzlich verbotener Unterscheidungsgrund. Dies gilt auch für Fälle, in denen sich Personen aus politischen oder ideologischen Überzeugungen nicht impfen lassen. Nur wenn die Impfung wegen des Alters (Kinder, für die es noch keinen zugelassenen Impfstoff gibt), einer Behinderung (oder chronischen Krankheit) oder dem Geschlecht (insbesondere einer Schwangerschaft) nicht möglich ist und sich das nachteilig auswirkt, kann es sich um eine Diskriminierung im Sinne des Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz handeln.