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Stellungnahme an das Bundesverfassungsgericht zum Thema Altersdiskriminierung 20.11.2024

Logo Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Ist eine Altershöchstgrenze für Notare über 70 zulässig? In einem aktuellen Verfahren (1 BvR 1796/23) beschäftigt sich das Bundesverfassungsgericht mit der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Altersgrenze für Notar*innen. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes erhielt als „sachkundige Dritte“ vom Bundesverfassungsgericht Gelegenheit zur Stellungnahme. 

Beschwerdeführer in dem zu entscheidenden Verfahren ist ein 70-jähriger Anwaltsnotar. Die Bundesnotarordnung (BnotO) regelt das Berufsrecht der Anwaltsnotare. Zu diesen Regeln gehört auch, dass das Notarsamt automatisch mit dem Ende des Monats, in dem Notar*innen das 70. Lebensjahr erreichen, erlischt. Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde. Denn der Beschwerdeführer sieht sich in seinen Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten verletzt. 

Nach Auffassung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes sprechen gewichtige Gründe gegen die Vereinbarkeit der Altersgrenze in § 47 Nr. 1, § 48a BNotO mit Gleichheitsrechten des Beschwerdeführers, insb. Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 21 GRCh i.V.m. Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG

Altershöchstgrenzen bergen aus Sicht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes komplexe und besondere Diskriminierungsrisiken. Zwar trifft die Gesetzgebung grundsätzlich ein Ermessensspielraum, der auch pauschalisierende Lösungen erfasst und ihr damit erlaubt, in bestimmten Lebensbereichen auch an eine – im Einzelfall möglicherweise nicht überzeugende – Altersgrenze anzuknüpfen. Gleichwohl gilt es im Rahmen der Angemessenheit solcher Altershöchstgrenzen zu berücksichtigen, dass diese zum einen auf unbewussten, wirkmächtigen negativen Altersbildern beruhen können und solche Altersbilder zum anderen bestätigen und verfestigen können.

Wie das Bundesverfassungsgericht in der Sache entscheidet, bleibt abzuwarten.

Altersgrenzen haben in vielen Lebensbereichen einen Einfluss auf die Verwirklichung von Teilhabe- und Entwicklungsmöglichkeiten. Sie schreiben einer Person aufgrund ihres Lebensalters typische Entwicklungs- und Zustandsphasen und bestimmte Befähigungen zu und ab und basieren auf der Annahme, dass mit zunehmendem Lebensalter Gesundheit und Leistungsfähigkeit abnehmen.

Seit Bestehen der Antidiskriminierungsstelle des Bundes haben sich in allen Lebensbereichen mehr als 1.000 Menschen dezidiert hinsichtlich Altersgrenzen an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes gewendet.

Die vollständige Stellungnahme finden Sie hier.