Niemand darf in Deutschland aus rassistischen Gründen, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, aufgrund einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt alle Menschen vor Diskriminierung – zum Beispiel bei der Wohnungssuche.
Niemand darf in Deutschland aus rassistischen Gründen, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, aufgrund einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt alle Menschen vor Diskriminierung – zum Beispiel im Arbeitsleben.
Niemand darf in Deutschland aus rassistischen Gründen, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, aufgrund einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt alle Menschen vor Diskriminierung – zum Beispiel bei der Suche nach einer Ausbildung.
Diskriminierung bedeutet, dass jemand schlechter als eine andere Person behandelt wird. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierung im Zusammenhang mit sechs verschiedenen Merkmalen:
Ethnische Herkunft und Rassismus - Niemand darf wegen der Hautfarbe, der Sprache oder wegen der Herkunft diskriminiert werden.
Geschlecht – Frauen und Männer müssen gleichbehandelt werden. Auch Trans*Personen und intersexuelle Menschen dürfen nicht benachteiligt werden.
Religion/Weltanschauung – Kein Mensch darf wegen des Glaubens diskriminiert werden oder deshalb, weil er keinen Glauben hat.
Behinderung/chronische Krankheiten – Niemand darf benachteiligt werden, weil er zum Beispiel einen Rollstuhl benutzt, gehörlos ist oder an Krebs erkrankt ist.
Alter – Niemand darf benachteiligt werden, weil er „zu jung“ oder „zu alt“ ist.
Sexuelle Identität – Kein Mensch darf diskriminiert werden, weil er schwul, lesbisch, bisexuell oder heterosexuell ist.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet Diskriminierung im Zusammenhang mit einem der AGG-Merkmale in zwei Bereichen: im Arbeitsleben und bei sogenannten Alltagsgeschäften, also beim Einkaufen und bei Dienstleistungen.
Im Arbeitsleben ist Diskriminierung in allen Bereichen verboten, also:
Im Zusammenhang mit Alltagsgeschäften müssen alle Menschen gleichbehandelt werden, wenn es zum Beispiel darum geht:
Betroffene von Diskriminierung haben die Möglichkeit gegen Arbeitgeber, Vermieter oder andere Anbieter von Dienstleistungen vorzugehen und können gerichtlich Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Entschädigung geltend machen sowie die künftige Unterlassung von Benachteiligungen erstreiten.
Allerdings ist es nicht immer einfach, zu verstehen, ob es sich bei dem einen oder anderen Vorfall tatsächlich im rechtlichen Sinne um Diskriminierung handelt. Die Antidiskriminierungsstelle bietet deshalb eine Erstberatung an, die kostenlos über eventuelle Rechte und Ansprüche informiert oder auch an weitere geeignete Beratungsstellen vermittelt.
Auch für Unternehmer*innen und Arbeitgebende bietet die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zahlreiche Leitfäden, Videos und Studien an, die dabei unterstützen, die gesetzlichen Pflichten zu erfüllen und Diskriminierung zu vermeiden.
Alle Informationen finden Sie auf der Webseite der Antidiskriminierungsstelle des Bundes unter www.antidiskriminierungsstelle.de
Laut einer repräsentativen Befragung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes aus dem Jahr 2015 hat jede dritte Person in Deutschland (31,4 Prozent) in den vorangegangenen 24 Monaten aufgrund eines oder mehrerer der im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschützten Merkmale Diskriminierung erlebt.
Im Jahr 2019 bezogen sich mit 33 Prozent die Mehrheit der Anfragen an die Beratung der Antidiskriminierungsstelle auf ethnische Herkunft bzw. rassistische Diskriminierung (1.176 von 3.580 Beratungsanfragen). Immer wieder zeigen Studien, dass Menschen aus rassistischen Gründen oder wegen ihrer ethnischen Herkunft bei der Arbeits- und Wohnungssuche oder auch im Bildungsbereich benachteiligt werden. Im Rahmen sogenannter Testing-Studien werden zum Beispiel Bewerbungen auf Stellenanzeigen versandt, bei denen sich lediglich der Nachname oder die Hautfarbe der fiktiven Bewerbenden unterscheidet und es wird geprüft, ob beide Bewerbungen eine Einladung erhalten – oft ist das nicht der Fall.
Jede Form der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz ist laut AGG verboten. Dazu zählen physische Übergriffe ebenso wie verbale und non-verbale Formen, also z. B. sexualisierte Kommentare oder anzügliche Blicke. Trotzdem wurde laut einer aktuellen Studie der Antidiskriminierungsstelle des Bundes jede elfte Person (9 Prozent; 13 Prozent der Frauen und 5 Prozent der Männer) in den letzten drei Jahren Opfer von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Die Religionszugehörigkeit, aber auch ihr Fehlen spielen in verschiedenen Befragungen sowie in der Beratung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes immer wieder, insbesondere beim Zugang zu Beschäftigung, eine Rolle. Zum Beispiel werden Konfessionslose häufig bei Stellenangeboten von Religionsgemeinschaften oder diesen nahestehenden Organisationen ausgeschlossen – auch wenn der Glaube für die jeweilige Stelle keine Rolle spielt. Umgekehrt berichten vor allem muslimische Frauen, die ein Kopftuch tragen, dass sie z. B. in Bewerbungsgesprächen aufgefordert werden, im Fall einer Einstellung kein Kopftuch mehr zu tragen oder erst gar nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Bei einer Umfrage der Antidiskriminierungsstelle aus dem Jahr 2015 gab ein Drittel der Befragten zu, ein eher (25 Prozent) oder sogar sehr negatives Bild (8 Prozent) von Muslim*innen zu haben.
14,8 Prozent der Menschen in Deutschland haben sich laut einer Umfrage der Antidiskriminierungsstelle aus dem Jahr 2015 in den vorangegangenen beiden Jahren aufgrund ihres Alters diskriminiert gefühlt. Sowohl ältere als auch jüngere Menschen erleben die Benachteiligung dabei besonders häufig im Arbeitsleben. Junge Menschen gaben dabei an, dass ihnen häufig Kompetenz abgesprochen wird. Ältere Menschen werden hingegen oft gar nicht erst eingestellt oder können innerhalb der Hierarchie nicht mehr aufsteigen, beispielsweise wenn einer Person wegen ihres Alters eine Beförderung verweigert wird.
Insgesamt 212 Mal haben sich im Jahr 2019 Menschen mit Behinderung oder chronischen Krankheiten an die Beratung der Antidiskriminierungsstelle gewandt, weil sie beim Zugang zu Dienstleistungen oder Gütern Diskriminierung erlebt haben oder auf Barrieren gestoßen sind. Dazu zählen offene Beleidigungen oder konkrete Hindernisse wie Stufen vor Eingangstüren von Restaurants oder fehlende Aufzüge an U-Bahn-Stationen, aber auch Online-Anmeldeformulare ohne Vorlesefunktion oder Filme und Videos ohne Untertitel.
Homo- und bisexuelle Menschen erleben Diskriminierung in allen Lebensbereichen. Verschiedene Untersuchungen zeigen: Insbesondere in der Schule und am Arbeitsplatz hat das oft negative Folgen für die Betroffenen. Überdurchschnittlich häufig werden homo- und bisexuelle Personen aber in der Öffentlichkeit und im Freizeitbereich diskriminiert, denn viele haben immer noch Vorbehalte und Berührungsängste mit Lesben, Schwulen und Bisexuellen. Eine Umfrage der Antidiskriminierungsstelle des Bundes aus dem Jahr 2017 zeigt zum Beispiel: 38,4 Prozent der Menschen in Deutschland finden es unangenehm, wenn sich zwei Männer in der Öffentlichkeit küssen.
...rassistischer Diskriminierung.
...Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.
...Diskriminierung aufgrund der Religion.
...Diskriminierung aufgrund des Alters.
...Diskriminierung aufgrund einer Behinderung.
...Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität.
Wie können Arbeitgeber Einstellungsverfahren diskriminierungsfrei gestalten? Welche rechtlichen Vorgaben gibt es, aber auch welche Chancen für mehr Vielfalt im Betrieb? Und wie können sich Betroffene gegen Diskriminierung bei der Jobsuche wehren? Auf diese Fragen geben die Publikationen „Fair in den Job“ nützliche Antworten.
Download Leitfaden für Arbeitgeber
Download Flyer für Beschäftigte
Download Flyer für Beschäftigte in Leichter Sprache
Der Leitfaden richtet sich an Mieter*innen sowie Beratungsstellen und erklärt den rechtlichen Diskriminierungsschutz im Zusammenhang mit der Wohnungssuche. Dabei geht es einerseits um Benachteiligungen bei der eigentlichen Wohnungssuche und andererseits um diskriminierende Erfahrungen im Mietverhältnis, etwa bei Nachbarstreitigkeiten.
Der Flyer gegen Rassismus an der Clubtür richtet sich an alle Menschen, die beim Einlass in eine Diskothek rassistisch benachteiligt wurden. Er klärt über die Rechtslage auf und gibt Hinweise, was man tun kann, wenn man aufgrund der ethnischen Herkunft nicht in den Club gelassen wurde.
Der Flyer gibt einen kompakten Überblick, wer die Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist, welche gesetzlichen Aufgaben sie hat und welche Unterstützungsangebote und Informationen sie zur Verfügung stellt.
Die Motive der Kampagne können als Poster im Format A1 und als Postkartenset bestellt werden:
Bestellung Poster „Wer bekommt die Wohnung?“
Bestellung Poster „Wer bekommt die Ausbildungsstelle?“